Urteil des BGH vom 19.04.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01
Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 741 ff.
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Ein-
künften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe
hälftiger Kontenguthaben geltend.
Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im
Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 be-
zieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 ge-
borene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine
Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wur-
den seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
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sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberech-
tigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger
die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war.
Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weite-
ren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf
verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden
waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in
ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Kran-
kenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die
Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto.
Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhan-
denen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklag-
ten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die
sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat
geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens
und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus sei-
nen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei
im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitbe-
rechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der
Konten sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögens-
verwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der
Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der
wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt
habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten
gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach
den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
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Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen
auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM
monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a.
zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben
habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die
Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat ange-
nommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung
trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über
die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37,
79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf ei-
ner Sachprüfung.
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II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich
der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn-
ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichs-
regelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Beru-
fungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers
fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treu-
handverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die
Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber
gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen
Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb
könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus ei-
ner für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen wer-
den. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesell-
schaft, da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den nor-
malen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grund-
sätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die
im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten ge-
lautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits
unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur
Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situa-
tion anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegat-
ten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber
den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenver-
hältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne
nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
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jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein
rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entste-
hung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb
würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion
beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine
gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse.
Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten
Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie
bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu
bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend
gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten
grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Aus-
gleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des
vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungs-
gericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus
einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln
Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der
ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
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schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst
dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügba-
ren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des an-
deren Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensver-
waltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten
zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten
erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden
Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Aus-
kunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haf-
tung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungs-
gemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages
keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000
- XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die An-
nahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn
es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den ver-
einnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines
Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen
werden kann.
2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der
Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschafts-
rechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an,
welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere
ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu
bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
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und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwen-
dung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil
BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unange-
griffen - nicht festzustellen vermocht.
3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffen-
den Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art
entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die
Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken
begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit
jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl.
Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dage-
gen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne
- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt
einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden
Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revi-
sion zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger
einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außen-
verhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhält-
nis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschwei-
gend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist,
an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine sol-
che konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
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und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen,
so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu
gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966
- II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996
§ 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensausein-
andersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier ver-
gleichbare Umstände vor.
Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunter-
halt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die
ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder
seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer
Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträ-
ge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen
Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei
Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklag-
ten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr ange-
führten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit
den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die
Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls
nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Ver-
mögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhält-
nis, völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre,
wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke
beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszuge-
hen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
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Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon-
kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des
Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß
die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ih-
rer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen,
daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforde-
rungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß
§ 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742
BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall aus-
zugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhe-
bung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses
Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf
hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.
5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Be-
stimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausge-
führt: Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der
Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grund-
sätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durch-
zuführen, da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausrei-
chendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde
durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos ge-
stellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
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rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigen-
tum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbe-
ziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers füh-
re. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen
biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vor-
schriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit,
auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensausein-
andersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Aus-
gleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses
erforderlich machten, seien nicht ersichtlich.
Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifel-
haft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrecht-
lichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Be-
tracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unan-
gemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die
Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten
einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senats-
urteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ
1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden
Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des
Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in
denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-
schaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von
ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen
Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der
Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 -
aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entschei-
dung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
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dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeb-
lichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem
Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären.
Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten
sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in
demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den
Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstrei-
tig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren
Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an
den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den
Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß
sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszu-
gleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt.
6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
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spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend ge-
machten Aufrechnung zu befinden haben wird.
Hahne
Bundesrichter Sprick ist urlaubs-
Weber-Monecke
bedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Wagenitz
Fuchs