Urteil des BGH vom 06.07.2007

BGH (zpo, begründung, zulassung, grund, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/07
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
123.564,29 € festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit
sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer
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weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 589/99 -