Urteil des BGH vom 19.07.2001

BGH (kirchhof, zpo, dauer, abhängigkeit, abänderung, rückzahlung, verbürgung, beweisaufnahme, ergebnis, last)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 37/99
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG,
§ 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach dem
Wortlaut der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten
(S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = Bl. 104 GA) - im Anschluß an
die durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit,
sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insge-
samt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der Fort-
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dauer des Gesamtkredits über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. Die
spätere Abänderung des Kontokorrentkredits in einen Tilgungskredit änderte
an der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999
- IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000,
1141, 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstige-
ren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur Rückzahlung
fälligen Kontokorrentkredit gegolten hätten.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel