Urteil des BGH vom 04.02.2010

BGH (zustellung, bewilligung, hindernis, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 165/09
vom
4. Februar 2010
in der Freiheitsentziehungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzu-
lässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009
ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4
Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1
FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
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Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand
zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das
aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten
Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009
behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009
erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch
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einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nun-
mehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert
bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.
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Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -