Urteil des BGH vom 14.11.2012
BGH: offenkundig
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 106/12
vom
14. November 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der  IX. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  durch  den  Vorsitzenden  Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. November 2012
beschlossen:
Die  Rechtsbeschwerde  gegen  den  Beschluss  der  1.  Zivilkammer
des  Landgerichts  Wiesbaden  vom  14.  September  2012  wird  auf
Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die  Rechtsbeschwerde  richtet  sich  gegen  den  Beschluss  des  Landge-
richts  Wiesbaden  vom  14.  September  2012.  Soweit  die  Ausfertigung  als  Be-
schlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um
einen Übertragungsfehler.
Die  Rechtsbeschwerde  ist  bereits  nicht  statthaft.  Gegen  die  Entschei-
dung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der ge-
setzlich  ausdrücklich  vorgesehenen  Fälle  (§ 574  Abs. 1  Satz 1  Nr. 1  ZPO)  nur
statt,  wenn  diese  durch  das  Beschwerdegericht  zugelassen  worden  ist  (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur
Regelung  der  Revision  (§ 544  ZPO) -  auch  nicht  anfechtbar  (BGH,  Beschluss
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vom  10. Januar  2008  - IX ZB  109/07,  WuM  2008,  113;  BGH,  Beschluss  vom
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim  Bundesgerichtshof  zugelassenen  Rechtsanwalt  eingelegt  worden  ist
(§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG  Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 T 7/11 -
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