Urteil des BGH vom 18.06.2008

BGH (zpo, höhe, streitwert, begründung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 138/06
vom
18. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 18. Juni 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat
hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgrei-
fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird im
Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Beschwerdewert: 125.767,59 € (die mit Schriftsatz vom
27. April 2004 geltend gemachten, nach Einreichung
der Klage aufgelaufenen Rentenrückstände in Höhe von
34.767,72 € erhöhen den Streitwert nicht, vgl. Senats-
beschluss vom 25. November 1978 - IV ZR 199/98 -
NVersZ 1999, 239 f.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.10.2005 - 3 O 215/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2006 - 12 U 276/05 -