Urteil des BGH vom 30.04.2003

BGH (berlin, zeitpunkt, bezug, urlaub, antrag, unterschrift, sache, staatsanwaltschaft, anhörung, untersuchung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 130/03
2 AR 79/03
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 30. April 2003 beschlossen:
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache
an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO
wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Land-
gericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 8. April 2003 Bezug.
Bode
RiBGH Dr. Kuckein ist
Otten
ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Bode
Rothfuß
Roggenbuck