Urteil des BGH vom 25.07.2001

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5 StR 300/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001
hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung
einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den
Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erho-
benen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsicht-
lich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rausch-
giftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet
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aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz
gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz kei-
nen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Brutto-
prinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und
weiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73
– Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in
LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).
Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des
Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c
– Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr
vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als
Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl.
BGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden –
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf
abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen
Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9,
12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13.
Juni 2001 – 3 StR 131/01 –).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Brause