Urteil des BGH vom 03.12.2001

BGH (versorgung, beendigung des dienstverhältnisses, sparkasse, wichtiger grund, verhältnis zu, auf lebenszeit, auslegung, vertrag, gabe, amtszeit)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 372/99
Verkündet am:
3. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 B; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1
Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen
Sparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsrege-
lung, die auf die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des BeamtVG Be-
zug nimmt.
BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden, soweit es die Beklagte be-
schwert, aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 in der Form des Berichti-
gungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 76 %
und der Beklagten zu 24 % auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkas-
se B. abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 für die Dauer
von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum
1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten;
diese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der
beiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträge
ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhält-
nis des Klägers zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienst-
vertrages (DV); danach gilt für den Fall, daß der Kläger bei einer Fusion nicht
als geschäftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet
werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger
Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Auf die vom Kläger
erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Oberlandesgericht Dresden im
Vorprozeß fest, daß das Anstellungsverhältnis zwar nicht außerordentlich zum
30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kündigung zum
31. Mai 1994 beendet wurde.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger neben der Zahlung des aus-
stehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 1994 ein-
geklagt und die Feststellung begehrt, daß die Versorgungsbezüge nach Maß-
gabe des Dienstvertrages in Verbindung mit § 70 BeamtVG angepaßt werden.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger nach der in § 6
DV getroffenen Versorgungsregelung volles Ruhegehalt ab dem Wirksamwer-
den der Kündigung auf Dauer oder nur übergangsweise bis zum (hypotheti-
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schen) Ablauf der normalen Vertragszeit beanspruchen kann. § 6 Abs. 1 DV
lautet:
"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und
e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der
§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) er-
hält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des
Vertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge i. S. von § 5 Absatz 1 BeamtVG sind
zwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvergütung. Neben den als
Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten wer-
den als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt:
Art und Dauer der Tätigkeit: Kreissparkasse O., A. Angestellter v.
01. 10. 1970 bis 14. 08.1991 = 20 Jahre 320 Tage.
Bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem.
§ 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis
zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt."....
Nach § 7 Abs. 1 DV endet das Dienstverhältnis a) durch Ablauf der Ver-
tragszeit, b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit
festgestellt wird, c) durch Kündigung, d) durch einvernehmliche Auflösung oder
e) durch Tod; nach § 7 Abs. 3 DV ist die Sparkasse zur Kündigung des Dienst-
verhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Bruttobezüge für Mai
1994 und rückständiger Versorgungsbezüge in Höhe von 239.415,66 DM
brutto für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 14. August 1996 (Ablauf der fünf-
jährigen Vertragszeit) verurteilt sowie die begehrte Feststellung bezüglich wei-
terer Anpassungsbeträge für den ausgeurteilten Zahlungszeitraum ausgespro-
chen, die weitergehende Klage hingegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-
ben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zu-
rückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der
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- teilweise erweiterten - Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Gegen
diese weitergehende Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 1 DV sei nach
seinem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen da-
hin auszulegen, daß in jedem der dort geregelten Fälle, mithin auch anläßlich
der vorliegenden fusionsbedingten Kündigung, dem Kläger ohne weiteres ein
sofort fälliger unbegrenzter Anspruch auf Versorgungsbezüge zustehe. Dafür
spreche insbesondere die Verwendung des Präsens (“erhält”) anstelle des
Futur. Die Parteien hätten nicht ausdrücklich eine Fälligkeit der Versorgung
erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart; es sei davon auszugehen, daß sie dies
getan hätten, wenn sie es gewollt hätten. Der Hinweis auf das Beamtenrecht
beziehe sich nur auf die rechnerische Höhe der Bezüge. Die Regelung in § 6
Abs. 1 Satz 5 DV habe lediglich die - klarstellende - Bedeutung, daß im Fusi-
onsfall Versorgung nicht erst ab dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
sondern auch schon für die davor liegende Zeit ab Kündigung geschuldet wer-
de. Die Bereitschaft der Sparkasse, den Kläger in jedem Falle durch eine “Voll-
versorgung” abzusichern, ergebe sich auch aus ihrem vor- und nachvertragli-
chen Verhalten; zudem sei eine solche umfassende Versorgung üblich. Diese
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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II. Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenen
Versorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannte
Auslegungsgrundsätze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen un-
zutreffenden Erklärungswert beimißt, wesentlichen Auslegungsstoff außer acht
läßt und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten
Auslegung verstößt, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. 3. April
2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).
1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Ver-
tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der
Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Partei-
willen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16).
a) Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV läßt sich entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts weder eine besondere sofortige Fälligkeitsrege-
lung, die sich auf sämtliche dort genannten Fallkonstellationen beziehen müß-
te, noch eine Beschränkung der Inbezugnahme des Beamtenversorgungsge-
setzes auf die Berechnung der Höhe der Bezüge entnehmen. Die Vertrags-
klausel hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer ab-
schließenden Aufzählung der vertraglich festgelegten Fallkonstellationen
- Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, Tod
des Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und fusionsbedingte Kündigung
seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kläger Anspruch auf Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für
Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit
dieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung haben die Parteien
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unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Einzelheiten
- wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen
Fallkonstellationen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Ge-
setzen regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, insbesondere
von dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen
vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Die Verwendung des Präsens in der
Formulierung dieser Klausel hat schon deshalb keine indizielle Bedeutung für
die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, weil dadurch ersichtlich le-
diglich die Aufzählung der verschiedenartigen Fallkonstellationen in geeigneter
Weise sprachlich zusammengefaßt wird. Zudem wird durch die gewählte Zeit-
form die Bedeutung des Satzes 1 als "Muß-Bestimmung" gegenüber der "Kann-
Regelung" bei einvernehmlicher Vertragsauflösung im nachfolgenden Satz 2
hervorgehoben. Die abweichende Wortlautinterpretation des Berufungsgerichts
im Sinne einer generellen sofortigen Fälligkeitsregelung für alle in § 6 Abs. 1
Satz 1 geregelten Versorgungstatbestände erweist sich zudem schon deshalb
als unhaltbar, weil sie in unüberbrückbarem Widerspruch zu seiner weiteren
- insoweit durchaus zutreffenden - Erkenntnis steht, die Einbeziehung auch der
außerordentlichen Kündigung nach § 7 Abs. 3 DV in die Versorgungsregelung
sei lediglich als Hinweis auf das Weiterbestehen von Versorgungsanwart-
schaften zu verstehen, ohne daß dadurch ein sofort fälliger Versorgungsan-
spruch ausgelöst würde.
b) Ausgehend von seinem unzutreffenden Wortverständnis der Grund-
satzregelung des Satzes 1 in § 6 Abs. 1 DV hat das Berufungsgericht auch den
Wortlaut der besonderen Vertragsklausel des Satzes 5 dieser Bestimmung und
den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen verkannt. Sie ge-
währt bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse dem Kläger einerseits
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Versorgung bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt
sie den Zahlungszeitraum unmißverständlich bis zum - hypothetischen - nor-
malen Ablauf des Dienstverhältnisses. Gerade weil diese individuelle besonde-
re Klausel in den Vertrag aufgenommen worden ist, die Parteien also offen-
sichtlich von einer Regelungsbedürftigkeit im Verhältnis zu der Grundsatzre-
gelung in Satz 1 und der dortigen Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Ver-
sorgungsvorschriften ausgegangen sind, verbietet sich insoweit die Annahme
einer lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung schon im Ansatz.
c) Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in bezug genommen Vorschrif-
ten des BeamtVG für Beamte auf Zeit, die das Berufungsgericht - von seinem
Ansatz her folgerichtig - außer Betracht gelassen hat, ist ein lebenslanger Ver-
sorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten.
Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf
Zeit grundsätzlich die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Le-
benszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht
bestimmt ist - die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man
von den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versorgung im Todes-
falle ab - Versorgungsansprüche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Voll-
endung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 BeamtVG auch dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
Ruhegehalt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem der-
artigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeitbeamte weiterhin
gültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG
zwar durch (Landes-) Gesetz
bestimmt werden, daß ein Zeitbeamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-
stand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemäß § 96 Abs. 2
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BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht im
Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit
berufen wird (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die entsprechende Heranziehung einer lan-
desrechtlichen Vorschrift für die Versorgungsregelung des Klägers kommt nicht
in Betracht, weil die Parteien eine solche nicht vereinbart haben, sondern in § 6
Abs. 1 Satz 1 DV lediglich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften
über die Versorgung der Beamten auf Zeit nach Maßgabe des BeamtVG ver-
einbart haben. Selbst wenn man die Sondervereinbarung der Parteien in § 6
Abs. 1 Satz 5 DV als Nachzeichnung der in § 130 Abs. 2 BRRG für die Umbil-
dung von Behörden vorgesehenen Regelung ansieht, lassen sich daraus für
den Kläger keine über den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV bestimmten Zeitraum hin-
ausgehenden Ansprüche ableiten. Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG endet
die Zeit einer Versetzung des Beamten auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand
aus Anlaß der Umbildung von Körperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gel-
ten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn
sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten
wären - was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von
erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre.
Danach läßt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus
dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein An-
spruch des Klägers auf laufende Versorgungsbezüge über den in Satz 5 ge-
nannten Zeitraum hinaus nicht ableiten.
2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-
weichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender überein-
stimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen sol-
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chen übereinstimmenden Willen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ein-
wandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig und damit unter
Verstoß gegen das Gebot beiderseits interessengerechter Auslegung auf die
von ihm lediglich vermutete Willensrichtung des Klägers abgestellt.
a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des
Berufungsgerichts, der Kläger könne weitergehende Versorgung ab der hypo-
thetischen Vertragsbeendigung verlangen, weil die Parteien nicht ausdrücklich
eine Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart hätten. Die Hypothese,
die Parteien hätten eine solche spätere Fälligkeit der Versorgung ausdrücklich
vereinbart, wenn sie das gewollt hätten, ist spekulativ und entbehrt jeglicher
tatsächlichen Grundlage. Da nach den vertraglich für anwendbar erklärten
einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen dem Kläger laufende Ruhege-
haltsansprüche im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf
der Vertragszeit ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zustan-
den, bedurfte es insoweit keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr hätte im
Gegenteil eine über § 6 Abs. 1 Satz 5 DV hinausgehende vorzeitige Versor-
gung der besonderen Vereinbarung bedurft.
b) Von dem Fehlverständnis des objektiven Erklärungswertes der ver-
traglichen Versorgungsregelungen und der Nichtberücksichtigung der ergän-
zend zur Auslegung heranzuziehenden gesetzlichen Versorgungsbestimmun-
gen beeinflußt sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu
den Begleitumständen, aus denen es einen übereinstimmenden Parteiwillen
zur Begründung eines sofortigen Versorgungsanspruchs des Klägers ableiten
will.
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aa) Daß der Kläger ein Interesse an einer "Vollversorgung" für alle Fälle
einer Beendigung des Vertragsverhältnisses - gleich aus welchem Grunde und
welcher Art - hatte und der Sparkasse diese Interessenlage bekannt war,
rechtfertigt nicht die Annahme, die Vertragspartner hätten übereinstimmend
eine derartige Regelung beabsichtigt. Damit läßt das Berufungsgericht nämlich
bereits im Ansatz die bei einer ausgewogenen Vertragsauslegung zu berück-
sichtigenden gegenläufigen Interessen der Sparkasse außer acht; deren be-
rechtigte Interessen gingen dahin, dem bei Vertragsabschluß erst 39jährigen
Kläger im Falle fusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an
sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, son-
dern derartige Ansprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen
Vertragszeit zu begrenzen und im übrigen lediglich für die erreichten "norma-
len" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu müssen.
Soweit das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der informatorischen
Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung einen übereinstimmenden
Willen der Parteien zur sofortigen Gewährung eines Versorgungsanspruchs im
Anschluß an das Vertragsende ableitet, ist dies aus Rechtsgründen in mehrfa-
cher Hinsicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls hat
der Kläger erklärt, er habe versorgungsmäßig so gestellt werden sollen, daß er
Versorgung erhalte, wenn das Dienstverhältnis ende; der mit den Verhandlun-
gen betraute Zeuge P. habe ihm gesagt, daß das genüge, so wie es da formu-
liert sei. Schon die Tatsache, daß die Sparkasse an dem den Interessen des
Klägers entgegenstehenden Wortlaut des Vertrages, insbesondere § 6 Abs. 1
Satz 5 DV, festgehalten hat, schließt die einseitige Deutung der angeblichen
Äußerung des Verhandlungsführers P. im Sinne einer Zustimmung zu den Vor-
stellungen des Klägers aus. Diese hat vielmehr - auch vor dem Hintergrund des
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vom Berufungsgericht insoweit übergangenen eindeutigen erstinstanzlichen
Vortrags des Klägers - die Bedeutung, daß die Beklagte nicht mit sich handeln
lasse, es müsse hinsichtlich der Versorgung das, was bereits im Entwurf for-
muliert sei, genügen. In diesem Sinne hat der Kläger selbst erstinstanzlich vor-
getragen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Alternativvorstellungen in den
vorgelegten Vertragsentwurf einzubringen, sondern nur zustimmen oder ableh-
nen können; selbst über die Vertragsdauer und Kündigungsregelung sei nicht
gesprochen, geschweige denn verhandelt worden; der Zeuge P. habe sinnge-
mäß geäußert, der Vertrag solle für alle betroffenen Vorstandsmitglieder gleich
sein, deshalb sei es nicht möglich, einzelne Passagen nachzuverhandeln (Be-
weis: Zeugnis P.). Überdies war es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsge-
richt die informatorische Äußerung des Klägers - in einseitiger Auslegung zum
Nachteil der Beklagten - als unstreitig behandelt hat, obwohl aus der weiteren
streitigen Verhandlung die Absicht der Beklagten, diesen - neu formulierten -
Vortrag des Klägers bestreiten zu wollen, eindeutig hervorging (§ 138 Abs. 3,
2. Halbs. ZPO). Daher hätte dieser als streitig zu behandelnde, nicht unter
Beweis gestellte Vortrag - selbst aus der Sicht des Berufungsgerichts - nicht
als Indiz für einen vom eindeutigen, objektiven Vertragswortlaut abweichenden
Inhalt der Vereinbarungen herangezogen werden dürfen.
bb) Von einem übereinstimmenden nachvertraglichen Verhalten der
Parteien in bezug auf die vereinbarte Versorgungsregelung des § 6 DV kann
- entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bereits deshalb nicht ausge-
gangen werden, weil das in Bezug genommene Abstimmungsgespräch zur Fu-
sion der beteiligten Sparkassen vom 30. September 1993 nicht zwischen den
Parteien des Dienstvertrages stattgefunden hat. Der Sparkassenvertreter, der
den hier umstrittenen Vertrag unterzeichnet hat, hat auch nicht etwa bei den
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Fusionsverhandlungen zu erkennen gegeben, daß er im klägerischen Sinne
von einer sofortigen "Vollversorgung" des Klägers durch den Vertrag ausging.
Wenn es in dem unterzeichneten Ergebnisprotokoll heißt: "Davon unberührt
bleibt grundsätzlich die derzeitige materielle Sicherstellung der heutigen Vor-
standsmitglieder der Sparkassen", so besagt das lediglich, daß die jeweils
ausgehandelten vertraglichen Regelungen über die Versorgung der einzelnen
Vorstandsmitglieder Bestand haben sollten. Ersichtlich mißt das Berufungsge-
richt - in einseitiger Berücksichtigung der Vorstellungen und Absichten des
Klägers - dieser allgemeinen Bezugnahme eine Bedeutung bei, die sie weder
nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt der Erklärung hat.
cc) Schließlich zieht das Oberlandesgericht auch in unzulässiger Weise
einseitig zum Nachteil der Beklagten Schlüsse aus dem Schreiben des Ost-
deutschen Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. März 1999 zu den von die-
sem verfaßten Musteranstellungsverträgen. Ob darin - wie das Oberlandesge-
richt meint - die Vereinbarung solcher Klauseln mit sofortiger Fälligkeitswir-
kung als üblich bezeichnet wird, ist für die Beurteilung des im vorliegenden
Rechtsstreit umstrittenen konkreten Vertrages unbehelflich. Selbst der Verband
geht in seiner Stellungnahme davon aus, daß in den Musterverträgen lediglich
der beamtenrechtliche Rahmen generell vorgegeben ist, während eine davon
abweichende vorzeitige Regelung der Versorgung in jedem Fall nur durch indi-
viduelle Vereinbarung zustande kommt. Entgegen der Ansicht des Oberlan-
desgerichts hat daher das Verbandsschreiben keinen ausschlaggebenden Er-
kenntniswert für die hier zu beantwortende Frage, ob der vorliegende Vertrag
eine derartige Klausel enthält bzw. ob im Wege der Auslegung sich eine solche
Klausel aus § 6 Abs. 1 Satz 1 DV angesichts der offensichtlichen Begrenzung
des Anspruchs in Satz 5 ermitteln läßt.
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III. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und
weiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststel-
lungen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst ent-
scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem eindeutigen Wortlaut und
Gesamtzusammenhang der Versorgungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 5 DV zu entnehmen, daß für den vorliegenden Fall der fusionsbedingten
außerordentlichen Kündigung der Anspruch des Klägers auf ein sofort zahlba-
res Ruhegehalt begrenzt ist auf den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV vereinbarten Zeit-
raum vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienst-
verhältnisses. Für die Zeit danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
nach § 4 Abs. 2 BeamtVG schuldet die Beklagte dem Kläger keine weiterge-
hende Versorgung, da dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Verbindung mit den
in Bezug genommenen Versorgungsregelungen für Beamte auf Zeit nach dem
Beamtenversorgungsgesetz nicht einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten, sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einem mit Ab-
lauf der Vertragszeit entlassenen Beamten gleichzustellen ist (§ 96 Abs. 2
BRRG). Die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversor-
gung bei Erreichen der in § 4 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Altersgrenze
bleiben nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten.
Danach stehen dem Kläger in diesem Prozeß weitergehende Versor-
gungsansprüche, als vom Landgericht bereits zugesprochen, nicht zu.
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Röhricht
Henze
Goette
Frau RinBGH Münke
ist wegen Erkrankung
an der Unterschrift
gehindert
Kurzwelly
Röhricht