Urteil des BGH vom 12.07.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 210/01
vom
12. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Senat schließt angesichts der sehr großen Menge an geschmug-
geltem Rauschgift aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Frei-
heitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte, hätte es anstelle eines unteren
Strafrahmens von sechs Monaten den zutreffenden unteren Strafrah-
men von einem Monat (§ 31 BtMG, §§ 49 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB) zu-
grundegelegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker