Urteil des BGH vom 10.07.2003

BGH (tiefe, wasser, gutachten, gutachter, gebäudetiefe, grundwasser, gründung, verhalten, gebäude, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 8/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November
2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des
Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem Feststellung der
Ersatzpflicht wegen Mängeln an der Abdichtung der Tiefgarage und des Keller-
geschosses am "KOM-Center" in M. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Er-
satzpflicht des Beklagten zu 2 im Streit.
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Die Kläger und die B. GmbH und Co. KG ließen das Objekt in zwei Lo-
sen errichten. Die Kläger sind Bauherrn des Loses 2. Bauherrin des Loses 1 ist
die B. GmbH und Co. KG. Sie betreibt den Parallelrechtsstreit VII ZR 4/02.
Die Kläger machen die Beklagte zu 1 wegen Mängel der Bauarbeiten
und den Beklagten zu 2 wegen Mängel in der beauftragten Architektentätigkeit
verantwortlich. Insofern tragen sie die im Parallelverfahren VII ZR 4/02 getroffe-
nen Feststellungen wie folgt vor:
Der Beklagte zu 2 habe auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bodengutachters hingewiesen und mehrere in Betracht kommende Bodengut-
achter benannt. Es sei daraufhin der Diplom-Ingenieur U. beauftragt worden.
Nach dessen Gutachten vom 8. März 1993 sei mit drückendem Grundwasser
nicht zu rechnen gewesen. Maßnahmen dagegen seien deswegen nicht vorge-
sehen worden. Die vom Beklagten zu 2 gefertigte Baubeschreibung habe nur
eine Ringdrainage vorgesehen. Sein Leistungsverzeichnis habe weder eine
weiße noch eine schwarze Wanne ausgewiesen. Nach Fertigstellung der Grün-
dungssohle habe U. am 9. Februar 1994 ein weiteres Gutachten erstellt. Dort
seien weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten worden. Nachdem der
Rohbau fertiggestellt gewesen sei, sei Wasser in geringen Mengen aufgetreten.
U. habe nach einer Baubesprechung zu dieser Problemstellung am 12. Dezem-
ber 1994 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Als nach Fertigstellung der Tiefgarage Wasser ausgetreten sei, sei ein
Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden. Die Begutachtung habe er-
geben, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drückenden Grundwas-
sers nicht ausgereicht hätte. Zur Abdichtung wäre die Ausführung einer weißen
oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen.
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Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 abgewie-
sen. Das Berufungsgericht, das die Akten des Parallelverfahren urkundsbe-
weislich beigezogen hat, hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 festgestellt.
Mit der dagegen gerichteten Revision erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein
pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2 festgestellt hat. Sie beanstandet,
daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den kausalen Zu-
sammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu 2
und dem eingetretenen Schaden bejaht hat.
Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten zu 2 haben Erfolg. Sie
führen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es liege, wie vom Senat im
Parallelverfahren (Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1,
5) angenommen, ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vor. Zwi-
schen diesem und dem eingetretenen Schaden bestehe ein kausaler Zusam-
menhang. Hätte der Beklagte zu 2 die richtigen Vorgaben gemacht oder hätte
er das vorhandene Gutachten überprüft, hätten ihm dessen Unzulänglichkeiten
auffallen müssen.
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Eine Nachfrage bei U. hätte ergeben, daß das Gründungsgutachten über
größere Tiefen keine Angaben machen konnte und wollte. Es bestehe kein An-
laß daran zu zweifeln, daß der inzwischen verstorbene Gutachter U. erklärt
hätte, Aussagen über die Wasserverhältnisse in diesen Tiefen auf Grund der
bisherigen Untersuchungen nicht machen zu können. Dieser habe nämlich er-
klärt, daß er bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen sei, daß das
Gebäude oberhalb der Felsaufschlüsse bleibe. Für Aussagen über Grundwas-
ser in größeren Tiefen hätte er tiefer gebohrt. Es spreche nichts dafür, daß der
Gutachter bei seinen bisherigen Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen
gebliebe wäre, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, daß das Gebäude fast bis an
den normalerweise in M. mindestens anzutreffenden Grundwasserstand heran-
reichen werde und seine bisherigen Bohrungen nicht einmal die Hälfte der Ge-
bäudetiefe erreicht hatten.
Ohne Bedeutung hierbei sei die Erklärung des Sachverständigen U. nach
Anruf des Statikers K. im März 1993; denn U. habe zu diesem Zeitpunkt nicht
gewußt, wie tief das Gebäude ins Erdreich gesetzt werde.
Dagegen spreche auch nicht, daß U. die offene Baugrube gesehen habe.
Denn bei der Besichtigung vor dem Gutachten vom 9. Februar 1994, das sich
mit den Bodenpressungen und nicht mit den Wasserständen und der Abdich-
tung befaßt habe, sei die Baugrube nur großflächig ausgehoben gewesen, so
daß die tatsächliche Tiefe des Baukörpers nicht zu erkennen gewesen sei. Da-
zu habe der Zeuge H. erklärt, daß der Gründungsgutachter nach Aushub der
Baugrube bis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt worden
sei.
Auch bei der erneuten Hinzuziehung des Sachverständigen U. im No-
vember 1994, als Wasser in den Rohbau der Tiefgarage eingedrungen sei, ha-
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be dem Gutachter die Gebäudetiefe nicht offenbar werden müssen, weil der
Rohbau bereits fertiggestellt gewesen sei. Dem Gutachten vom 19. Dezember
1994 sei zu entnehmen, daß Bohrungen wieder nur auf eine Tiefe von 3,8 m
vorgenommen worden seien. Selbst wenn U. zu diesem Zeitpunkt auf die Tiefe
der Gründung hingewiesen worden wäre, könne daraus nicht geschlossen wer-
den, wie er sich vor Erstellung des Gebäudes verhalten hätte.
Zudem sei es Aufgabe des Beklagten zu 2 gewesen, den Bauherrn auf
die tatsächliche Gebäudetiefe hinzuweisen, wenn U. sich dem Hinweis auf die
richtige Tiefe verschlossen hätte. Es gebe keine Anhaltspunkte, daß der Bau-
herr sich weiteren Untersuchungen verschlossen hätte, wenn der Beklagte zu 2
offengelegt hätte, daß das Gründungsgutachten auf Bohrungen zwischen 2,4
und 3,2 m beruhe, das Gebäude aber 4,6 bis 4,8 m tief in die Erde gesetzt wer-
den sollte.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie beanstandet zu Recht,
daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität wesentliche Um-
stände nicht berücksichtigt hat.
1. Das Berufungsgericht läßt außer Acht, daß die fehlenden Vorgaben
des Beklagten zu 2 über die Gründungstiefe für den Gutachter U. bei den ge-
fertigten Gutachten und Stellungnahmen nicht von Bedeutung waren. U. wurde
"laut" seinem Angebot der Auftrag erteilt. Das Angebot über die Gründungsgut-
achten vom 5. Februar 1993 sah Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von
5 m vor. Nach den Gutachten vom 8. März 1993, das sich unter der Bezeich-
nung "Geologie und Hydrologie" abschließend mit der Grundwassersituation
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befaßt, sind Bohrungen bis zur wasserundurchlässigen Mergelschicht ausge-
führt worden. Auch im weiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Ab-
nahme der Gründungssohle erstellt wurde, ist festgestellt, daß die Gründung
des Fundaments auf Mergelstein erfolgen kann und daß neben der Entfernung
aufgelockerter und weicherer Bodenschichten weitergehende Maßnahmen bei
der Gründung nicht erforderlich sind.
Diese Feststellungen des Gutachters U. legen bereits die Annahme na-
he, daß es aus der Sicht des Sachverständigen nicht erforderlich war, die an-
gebotene Bohrtiefe zu erreichen, weil bereits bei geringerer Tiefe wegen des
vorgefundenen wasserundurchlässigen Mergelsteins die Bodenbeschaffenheit
für die Gründung festgestellt werden konnte. Genauere Vorgaben des Beklag-
ten zu 2 hinsichtlich der Gebäudetiefe wären danach für die gutachterlichen
Feststellungen bedeutungslos gewesen. Das weitere Verhalten des Sachver-
ständigen U. bestätigt das. Sogar als nach Fertigstellung des Rohbaus der
Tiefgarage erstmals Wasser auftrat, hat U. in der Stellungnahme vom
9. Dezember 1994 erklärt, Ursache seien Störungen des Mergelsteinhorizonts
durch die Bauarbeiten. In der nach Durchführung mehrerer Bohrungen erneut
nur bis zu einer Tiefe von 3,8 m zur Klärung des Wassereintritts eingeholten
Stellungnahme des Sachverständigen U. heißt es, daß kein Grundwasser der
Tiefgarage zuströme, die Ursache für das Eindringen von Wasser vielmehr die
Verfüllung der Arbeitsräume mit Sand sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dieser aus Anlaß des Eindrin-
gens von Wasser erneuten Begutachtung und dem Unterlassen einer Bohrung
über eine Tiefe von 3 m hinaus könne nichts dafür hergeleitet werden, wie sich
U. verhalten hätte, wenn er bereits vor Errichtung des Gebäudes zutreffend in-
formiert worden wäre, ist unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Diese
Auffassung kann auch nicht mehr verläßlich auf die Angaben des vor seinem
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Tod als Zeuge vernommenen U. gestützt werden, der erklärt hat, er habe den
Gutachtensauftrag nicht als "hydrogeologisches Gutachten" verstanden. Ob U.
insoweit glaubwürdig ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Erklärung sprechen die schriftlichen Unterlagen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, nichts spreche dafür, daß U. bei
seiner Beurteilung der Grundwasserverhältnisse geblieben wäre, wenn ihm mit-
geteilt worden wäre, das Gebäude reiche bis an den "normalerweise" in M.
mindestens auftretenden Grundwasserstand heran, beruht auf einer nicht mit
Tatsachen belegten Unterstellung. Nach den Ausführungen des zu den Grund-
wasserständen vernommenen Sachverständigen Kr. handelt es sich in diesem
Bereich nicht um "normales" Grundwasser, sondern um "gespanntes Kluft-
grundwasser", also Wasser, das sich infolge einer wasserundichten Absperrung
nach oben nicht ausbreiten kann und abgedichtet wird. Erst durch das An-
schneiden der wasserabdichtenden Schicht konnte das Wasser ansteigen und
wegen des Wasserdrucks bis auf eine Höhe von etwa 1 m oberhalb der Gara-
gensohle aufsteigen. Normale Grundwasserverhältnisse lagen nicht vor.
3. Bei der Würdigung der Aussage des Statikers K. läßt das Berufungs-
gericht außer acht, daß der Sachverständige U. auch diesem gegenüber erklärt
hat, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht anstehe und
deshalb insofern keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdichtungsmaßnah-
men getroffen werden mußten.
Da nach den Feststellungen des Sachverständigen Kr. für den Statiker
wegen des Auftriebs der Grundwasserstand für die Tragfähigkeit und die Aus-
führung der wasserdichten Sohle von Bedeutung ist, hat das Berufungsgericht
verkannt, daß U. unabhängig von der Gebäudetiefe eine allgemeine Aussage
über den Grundwasserstand gemacht hat. Daher liegt es fern, den Äußerungen
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des Sachverständigen U. gegenüber dem Statiker keine Bedeutung beizumes-
sen.
4. Soweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität der
Tatsache Bedeutung beimißt, daß dem Sachverständigen U. bei Erstellung des
Gutachtens vom 9. Februar 1994 die tatsächliche Gründungstiefe immer noch
nicht bekannt war, liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das Berufungsgericht den
Zeugen H. unter Übergehung des Beweisantrags des Beklagten hierzu nicht
vernommen hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, H. habe bei seiner Vernehmung
vom 9. September 1998 erklärt, daß der Gutachter nach Aushub der Baugrube
bis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt worden sei. Allein
aus dieser Aussage entnimmt es, daß die Fundamentgräben und insbesondere
die Aufzugsunterführung zum Zeitpunkt der Besichtigung des Sachverständigen
U. noch nicht erstellt waren. Der Beklagte zu 2 hat jedoch im Schriftsatz vom
6. September 2001 die Vernehmung des Zeugen H. dazu beantragt, daß zum
Zeitpunkt des Gutachtens die Fundamente ausgehoben waren, insbesondere
die Schächte für die Unterfahrt der Aufzüge. Das Berufungsgericht durfte daher
ohne erneute Vernehmung des Zeugen H. nicht davon ausgehen, daß zum
Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen U. nur 2 m bis 2,5 m
tief ausgehoben war.
5. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch deswegen lük-
kenhaft, weil es hinsichtlich des Ansehens des Sachverständigen U. den Sach-
vortrag des Beklagten zu 2 außer acht läßt. Mangels gegenteiliger Feststellun-
gen ist zugunsten der Revision zu unterstellen, daß es sich bei U. um den er-
fahrensten und kompetentesten Gutachter in dieser Region handelte, der allein
im Raum M. mehrere tausend Bodengutachten erstattet hatte.
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Im Rahmen der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Prüfung der
Kausalität des Verhaltens des Beklagten zu 2 kommt diesem Umstand wesent-
liche Bedeutung zu. Wenn ein derart ausgewiesener Gutachter mit Rücksicht
auf seine Kenntnisse und Erfahrungen in der ihm bekannten Gegend ohne
Rücksicht auf die Gründungstiefe das Vorhandensein drückenden Grundwas-
sers, auch nach Abnahme der Gründung und trotz Eindringens von Wasser in
den Rohbau ausschließt, ist das ein derart bedeutender Umstand, daß er nicht
bei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2
außer Acht gelassen werden darf.
III.
Danach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-
brauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
Dressler Thode Haß
Kuffer Kniffka