Urteil des BGH vom 10.06.2008

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StPO § 244 Abs. 6
Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung
und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener
Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des be-
nannten Zeugen eingeschlossen hat.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2008
5 StR 38/08
LG
Berlin
5 StR 38/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-
ni 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger,
Richterin Dr. Schneider
als
beisitzende
Richter,
Staatsanwalt
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin R.
als
Verteidigerin
des
Angeklagten A. A. ,
Rechtsanwältin B.
als
Verteidigerin
des
Angeklagten H. A. ,
Rechtsanwalt K.
als
Vertreter
des
Nebenklägers,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 14. September 2007 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-
verfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Sie haben jedoch die hier entstandenen Auslagen des Ne-
benklägers zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-
fen:
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a) Der Nebenkläger J. K. und I. A. , der Vater der im
März 1988 beziehungsweise Mai 1989 geborenen Angeklagten, kennen sich
seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden.
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Am 15. Februar 2007 kam es während einer gemeinsamen Ge-
schäftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden Männern zum
Streit. Der Nebenkläger fuhr allein von Hannover aus nach Berlin-Spandau
zurück und begab sich zu seinem in der Nähe der Wohnung der Familie
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- 4 -
A. abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkläger dort erwar-
tet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte A. A. , der zu-
nächst an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und telefoniert hatte,
ging auf den Nebenkläger zu. Er hielt ein stilettähnliches Messer mit einer
Klingenlänge von mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkläger auf
die Mitteilung des Angeklagten A. A. , sein Vater wolle mit ihm sprechen,
nicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug aufzu-
schließen und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit dem Messer mit
einer kräftigen Bewegung in den Bauchbereich des Geschädigten. Zuvor war
der Angeklagte H. A. hinzugekommen und hatte seinem Bruder auf
arabisch sinngemäß „steche/schlage ihn mit dem Messer“ zugerufen. Die
Klinge durchschnitt die Jacke des Nebenklägers und drang mindestens
10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des Rippenbogens ein. Dem
Nebenkläger gelang es, in sein Fahrzeug einzusteigen und es zu verriegeln.
Die Angeklagten schlugen wütend mit Fäusten gegen die Scheiben des Pkw.
Der Nebenkläger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren.
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Die Verletzung des Nebenklägers machte eine operative Inspektion
der Bauchhöhle erforderlich. I. A. besuchte den Nebenkläger
mehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige Male darüber, ob die
Anzeige nicht zurückgezogen werden könne, weil die Familien schließlich
befreundet seien.
b) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der in der Hauptver-
handlung schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der als
glaubhaft erachteten Aussage des Nebenklägers überzeugt.
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Die Jugendkammer hat auch den Angeklagten H. A. als Mittä-
ter angesehen. Dessen die Tatausführung seines Bruders auslösender Zuruf
offenbare ein dafür genügend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte hätten
auch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck gebracht, als sie ge-
meinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen.
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2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsrügen greifen
– im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht durch.
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a) Das Landgericht hat am ersten Verhandlungstag den Nebenkläger
und am dritten Verhandlungstag den Vater der Angeklagten als Zeugen ver-
nommen. Im Anschluss daran hat es den Zeugen E. gehört, der bekun-
det hat, auf Wunsch des I. A. den Nebenkläger ebenfalls im Kran-
kenhaus besucht und diesem die Haare geschnitten zu haben. Nach Ver-
nehmung eines weiteren Zeugen haben die Verteidiger beider Angeklagter
beantragt, „den Zeugen Al. … zu laden und als Zeugen zu
hören. Der Zeuge wird bekunden, den Geschädigten Kh. im Krankenhaus
besucht zu haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien
Stücken gesagt hat, A. und H. A. haben ihm nicht die Stichverlet-
zung vom 15. Februar 2007 zugefügt.“
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Diesen Antrag hat das Landgericht am nächsten Verhandlungstag mit
folgender Begründung abgelehnt: „Die Kammer hat in der Hauptverhandlung
die Zeugen I. A. und E. unter anderem zu den Abläufen der
Besuche beim Nebenkläger im Krankenhaus vernommen. Der Zeuge E.
hat angegeben, allein mit dem Zeugen I. A. den Nebenkläger be-
sucht zu haben. Der Zeuge I. A. hat zwar angegeben, dass auch
der Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen sei. Mehr hat
der Zeuge I. A. nicht angegeben. Von daher bestehen keine An-
haltspunkte dafür, ob, wann und unter welchen Umständen die in dem Be-
weisantrag behauptete Äußerung des Nebenklägers gegenüber dem Zeugen
Al. erfolgt ist. Der Nebenkläger hat derartiges ebenfalls nicht bekun-
det. Angesichts dessen stellt sich das Beweisverlangen als ins Blaue hinein
gestellt dar, so dass ihm nicht nachzukommen war.“
b) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen
Rechtsfehler.
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aa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht
dem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht – weil ohne tatsächli-
che und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein
aufgestellten Behauptung – absprechen durfte (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH NJW 1997, 2762, 2764;
BGH NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine Stellungnahme des Senats zu
den jüngst vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erhobenen systemati-
schen Bedenken (StV 2008, 9, 10) gegen eine derartige Einschränkung des
Beweisantragsrechts hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt
der Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss aufgeführ-
ten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die Annahme eines
missbräuchlich gestellten Antrags nicht ganz fernliegend.
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bb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das
für die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der
behaupteten Beweistatsache erfüllt (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar
ist ihm eine – wenn auch mangels gleichzeitiger Angabe des wahren Täters
eher unvollständige – Äußerung des Tatopfers über die Identität der Täter zu
entnehmen (vgl. BGH StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom
29. März 2007 – 5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tatsächlichen Anhalt
ergänzte, eher wertend zu verstehende Zusatz „aus freien Stücken“ mit der
übrigen Behauptung untrennbar verknüpft und stellt deshalb den Charakter
als bestimmte Behauptung insgesamt in Frage.
cc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des An-
trags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Be-
weisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Be-
weismittel mangelt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9;
BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom
10. Mai 2005 – 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im
Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und
darin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des benann-
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ten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. Niemöller StV 2003,
687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die
Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl.
BGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO).
(1) Das Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation un-
ter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen
Beweisaufnahme erschließt sich aus dem Rechtsgrund und dem Wesen des
Beweisantragsrechts von selbst. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist
verfassungsrechtlich etabliert und umfasst einen Anspruch auf Beweisteilha-
be (BVerfG – Kammer – NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser
ist aber nicht grenzenlos gewährt, sondern auf den Zweck des Strafverfah-
rens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen NStZ 2000, 1, 7).
Dies kann nur mit geeigneten Anträgen geschehen, die eine Plausibilität für
das mögliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim Zeugenbeweis
ist hierfür die mögliche Wahrnehmung in Bezug auf die Beweisbehauptung
eine wesentliche Voraussetzung. Erst wenn es plausibel erscheint, dass der
benannte Zeuge in der Lage gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die
namentlich im Blick auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit
gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche weitere Frage beantwortet
werden, ob dies unter Umständen geschehen sein soll, die nach den Fähig-
keiten des Zeugen eine Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Le-
benserfahrung erwarten lässt, der Zeuge mithin ein geeignetes oder völlig
ungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2004,
1443; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGH StV 2005, 115, 116; vgl. Widmaier
NStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; Niemöller aaO). Auch die Frage nach ei-
ner möglichen tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) lässt sich unter Umständen nur bei konkreter An-
gabe der unter Beweis gestellten Wahrnehmungssituation des benannten
Zeugen beurteilen (Widmaier NStZ 1993, 602).
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Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf
weitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht
aber auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73,
80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. Die weitere Be-
weiserhebung steht also in diesem Sinne in unlösbarem Zusammenhang mit
der bisher durchgeführten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des
Erfordernisses der Konnexität beim Zeugenbeweis erfordern. Die Darlegung
der Eignung des Begehrens für eine weitere Sachaufklärung hat auf der
Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim
Zeugenbeweis die Darlegung der Wahrnehmungssituation des Zeugen auf
der Grundlage des Verständnisses des Antragstellers von der erreichten Be-
weislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht.
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Der Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen Ver-
fahrensbeteiligten in eine Art Dialog über die Eignung und die Notwendigkeit
der erstrebten Beweiserhebung. Legitime Aufklärungsinteressen der An-
tragsteller werden hierdurch nicht eingeschränkt. Möglicherweise werden sie
in die Anträge ablehnenden Beschlüssen – wie auch hier – auf deren Defizite
hingewiesen; sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, die Anträge sachgerecht
zu ergänzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei Hilfsanträgen kann es der Fair-
nessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend darge-
legte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-
trag 38).
(2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die Wahrnehmungssi-
tuation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit ausreichend, als der
benannte Zeuge Al. im Rahmen eines Krankenhausbesuchs Äuße-
rungen des Tatopfers über die Täter gehört haben soll. Dies allein kann aber
die Anforderungen an die Darlegung der Konnexität nicht erfüllen, wenn eine
Beweisaufnahme stattgefunden hat, deren – freilich vorläufiges – Ergebnis
gerade auch die mögliche Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen
zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat – auch von
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den Revisionen insoweit hingenommen – in seinem Ablehnungsbeschluss
klar ausgeführt, dass die Zeugen I. A. und E. zwar einen Be-
such im Krankenhaus – I. A. zusammen mit dem benannten Zeu-
gen – bestätigt hätten, indes nicht die behauptete Äußerung des Tatopfers in
ihrer Anwesenheit; der Nebenkläger habe die behauptete Aussage gänzlich
in Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das
bisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der
Wahrnehmungssituation des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt, auf-
zunehmen. Das haben die Antragsteller hier unterlassen.
Die behauptete – vom Nebenkläger aus Sicht der Antragsteller sogar
wahrheitswidrig in Abrede gestellte – Äußerung könnte während eines ge-
meinsamen Besuchs des benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten
– gegebenenfalls auch mit dem Zeugen E. , der das in Abrede gestellt
hatte – gefallen sein, möglicherweise auch, als der weitere oder die weiteren
Besucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht käme auch, dass
der benannte Zeuge die Bekundung während eines Einzelbesuchs bei dem
Tatopfer gehört hat. Möglich, aber ferner liegend erscheint ein Überhören der
Äußerung durch den weiteren oder die weiteren Besucher mangels Hörver-
mögens oder aufgrund geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung
des benannten Zeugen, wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass
die hierzu bereits vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die gehörte
Äußerung verschwiegen haben. All dies bleibt nach dem Inhalt des vage ge-
haltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags offen. Das verhinderte
zudem, dass sich das Landgericht in Befolgung der Aufklärungspflicht um die
Aussagen des Zeugen Al. hätte bemühen müssen.
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3. Auch die weitergehenden Revisionsangriffe versagen.
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Das Landgericht hat nach schlüssiger Anklageerhebung u. a. wegen
versuchten Totschlags unter der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG
auch bezüglich des Angeklagten A. A. den Nebenkläger zu Recht als an-
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schlussberechtigt erklärt.
Die komplexe Beweiswürdigung offenbart keine sachlichrechtlich er-
heblichen Mängel (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in
BGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene Kritik fußt auf sich nicht aus
dem Urteil ergebenden Umständen.
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Die jeweilige Annahme von Mittäterschaft ist nach den maßgeblichen
wertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu beanstanden (vgl.
BGHSt 48, 52, 56).
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Auch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld verhäng-
ten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl. BGHSt 15, 224).
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der schweigenden
Angeklagten zu unterstellen, sie hätten auf Anweisung ihres – solches indes
nicht offenbarenden – Vaters gehandelt (vgl. BVerfG – Kammer –, Beschluss
vom 8. November 2006 – 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn
insoweit eine gewisse familiäre Rücksichtnahme nicht gänzlich fernliegen
mag.
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Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider