Urteil des BGH vom 21.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 113/03
Verkündet am:
21. April 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 242 Cd; VVG § 67 Abs. 1; MB/KK 94 § 6 Abs. 6
a) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung (hier:
Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland und Rücktransportko-
sten).
b) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer aufgrund einer
Verpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- und Rücktransportkosten in
Vorlage, so handelt der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig,
wenn er sich ihm gegenüber auf ein in der Krankenversicherung vereinbar-
tes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6 MB/KK 94) beruft.
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. März
2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten darüber,
wer die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland und den
Rücktransport der erkrankten Versicherungsnehmerin nach Deutschland
zu tragen hat.
Der Beklagte ist der private Krankenversicherer der Versicherungs-
nehmerin. Die Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedin-
gungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK
94). Versicherungsschutz besteht nach dem von der Versicherungsneh-
merin gewählten Tarif KK auch während der ersten drei Monate eines vo-
rübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland und umfaßt
auch Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport.
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Die Klägerin ist ein Reiseversicherer. Die Versicherungsnehmerin
hatte bei ihr vor einer Urlaubsreise nach H. im Jahre 1998 einen Rei-
seversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher ebenfalls die Versiche-
rung von Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung) und eine Reise-
krankenversicherung einschloß. Die diesem Vertrag zugrundeliegenden
"Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen" enthalten in Ab-
schnitt B § 7 für die Soforthilfe-Versicherung und in Abschnitt C § 5 für die
Reisekrankenversicherung jeweils die folgende Subsidiaritätsklausel:
"Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus ande-
ren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-
hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versi-
cherte Person den Versicherungsfall der ... [Klägerin], wird
diese in Vorleistung treten."
Auf H. erkrankte die Versicherungsnehmerin so schwer, daß sie
zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und später per Flugzeug nach
Deutschland zurück transportiert werden mußte. Für die dadurch verur-
sachten Kosten in Höhe von insgesamt 83.972,53 € (164.236 DM) ist die
Klägerin eingetreten.
Mit ihrer Klage fordert sie den genannten Betrag vom Beklagten. Sie
meint, infolge der im Reiseversicherungsvertrag vereinbarten Subsidiari-
tätsklauseln müsse letztlich der Beklagte als Primärversicherer die ent-
standenen Kosten tragen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, der gesetzliche Forderungsüber-
gang nach § 67 Abs. 1 VVG, auf den die Klägerin sich stützt, scheitere
zum einen daran, daß die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritäts-
klauseln unwirksam seien, weil sie die Versicherungsnehmerin unange-
messen benachteiligten. Insbesondere gehe bei einem Regreß der Kläge-
rin der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung
für das Jahr 1998 verloren. Im übrigen stehe dem Forderungsübergang
auch das in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 enthaltene Abtretungsverbot entgegen.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Einschränkung stattge-
geben, daß ein im Krankenversicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt
von 613,55 € (1.200 DM) in Abzug gebracht worden ist. Mit der Revision
erstrebt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege hinsichtlich der Ko-
sten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland und die medizinisch not-
wendige Rückholung per Flugzeug eine Doppelversicherung vor, so daß
der Innenausgleich der Versicherer grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 VVG
hätte erfolgen müssen. Die Vorschrift komme hier aber deshalb nicht zur
Anwendung, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen le-
diglich subsidiär hafte. In einem solchen Fall sei für einen Ausgleich unter
den beteiligten Versicherern kein Raum, vielmehr sei der Erstattungsan-
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spruch aus dem Krankenversicherungsvertrag nach § 67 Abs. 1 VVG auf
die Klägerin übergegangen.
Die Subsidiaritätsklauseln des Reiseversicherungsvertrages ver-
stießen nicht gegen die §§ 3 und 9 AGBG. Dabei könne offenbleiben, ob
sich der Beklagte auf eine Drittwirkung der genannten Bestimmungen
überhaupt berufen könne. Denn die Vermeidung einer einstandspflichtigen
Doppelversicherung sei grundsätzlich legitim. W eder der Werbung noch
den Vertragsbedingungen der Klägerin könne entnommen werden, daß sie
für die hier in Rede stehenden Kosten wie ein Primärversicherer aus-
schließlich leistungspflichtig habe werden wollen. Daß die Versicherungs-
nehmerin durch die Inanspruchnahme des Krankenversicherers ihren An-
spruch auf Beitragsrückgewähr verliere, sei schon deshalb kein stichhalti-
ges Argument gegen die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklauseln, weil die-
selbe Folge auch bei einem Innenausgleich der Versicherer nach § 59
Abs. 2 VVG eintreten würde.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das im Krankenversiche-
rungsvertrag vereinbarte Abtretungsverbot berufen. Dessen Schutzzweck
sei nämlich nicht darauf gerichtet, es der Versicherungsnehmerin aufzu-
bürden, die Krankenversicherungsleistungen beim Beklagten selbst gel-
tend zu machen und sodann an den Reiseversicherer auszukehren. Eine
solche Konsequenz erscheine vielmehr unangemessen, die Berufung auf
das Abtretungsverbot deshalb rechtsmißbräuchlich.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand.
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1. Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, läge hier - ohne
die Subsidiaritätsklauseln - eine Doppelversicherung im Sinne von § 59
Abs. 1 VVG vor, bei der sich der Innenausgleich der beteiligten Versiche-
rer im Grundsatz nach § 59 Abs. 2 VVG regeln würde. Die Subsidiaritäts-
klauseln der Klägerin bezwecken, daß für einen solchen Innenausgleich
nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den
Krankenversicherer im Ergebnis die alleinige Primärhaftung treffen soll
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR
1989, 250 unter 3; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. V I Rdn. 24).
Diese Abweichung von § 59 Abs. 2 VVG ist rechtlich zulässig. Denn die
Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Subsidiari-
tätsklauseln verhindern, daß es überhaupt zu einer echten Doppelversi-
cherung kommt (BGH, aaO; Martin, aaO). Die lediglich subsidiäre Haftung
des Reiseversicherers führt statt dessen dazu, daß dieser mit der ge-
schuldeten Vorleistung gemäß § 67 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch
der Versicherungsnehmerin gegen ihren Krankenversicherer erwerben
soll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete Primärversicherer, hier der
Beklagte, als ersatzpflichtiger Dritter im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG anzu-
sehen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall anerkannt, daß
ein nur subsidiär haftender Versicherer zwar offensichtlich irrtümlich,
jedenfalls aber innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses,
einen Schaden ersetzt hat, der an sich unter den genommenen Versiche-
rungsschutz fiel (BGH, Urteil vom 23. November 1988 aaO). Für den hier
zu entscheidenden Fall der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht
des Subsidiärversicherers gilt aber nichts anderes. Die Senatsentschei-
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dung vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088) steht dem
nicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den Rechtsüber-
gang begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsver-
trages erfolgt.
b) Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind
nicht Teil der kontrollfreien Leistungsbeschreibung des Reiseversiche-
rungsvertrages. Vielmehr schränken sie die zunächst umfassend erteilte
Leistungszusage, wonach der Reiseversicherer für im Ausland entstande-
ne Krankheitskosten und Rücktransportkosten einstehen soll (vgl. B §§ 1
und 2 sowie C §§ 1-3 der Versicherungsbedingungen der Klägerin), nach-
träglich ein.
c) Die Subsidiaritätsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach
§ 9 AGBG stand. Das Berufungsgericht konnte es deshalb offenlassen, ob
die genannten Vorschriften hier auch den Beklagten schützen sollen.
aa) Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Klausel gerichteten
Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) sind
sie als sogenannte eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln zu verstehen
(zum Begriff vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG Bd. II 8. Aufl. § 59 Anm. 50;
Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 59 Rdn. 27 bezeichnet sie - in
Abgrenzung zu qualifizierten - als einfache Subsidiaritätsklauseln). Bei ih-
nen entfällt die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann, wenn und
soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im kon-
kreten Fall auch Deckung gewährt. Das hat hier zur Folge, daß die Haf-
tung des Reiseversicherers in Höhe des im Krankenversicherungsvertrag
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vereinbarten Selbstbehalts bestehen bleibt. Darüber streiten die Parteien
auch nicht.
bb) Die Klauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertrags-
zwecks im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.
Der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wird regelmäßig
genommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere Ver-
sicherer nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand,
daß der Versicherungsnehmer - sei er privat oder gesetzlich krankenver-
sichert - nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang
sein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet.
Der Versicherungsnehmer erwartet deshalb insbesondere von der Reise-
krankenversicherung, daß Lücken im Versicherungsschutz geschlossen
werden, ohne daß er die vollen Prämien für eine echte Doppelversiche-
rung zu tragen hat. Zum anderen erstrebt der Versicherungsnehmer eine
erleichterte und schnelle Kostenerstattung und Klarheit darüber, an wen
er sich im Versicherungsfall in erster Linie wenden kann. Die vorliegende
Subsidiärversicherung trägt dem insoweit Rechnung, als sie eine Primär-
haftung nur dort vorsieht, wo kein Deckungsschutz des Krankenversiche-
rers besteht. Gleichzeitig gewährleistet sie mit der Vorleistungspflicht des
Reiseversicherers, daß zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei Er-
krankung im Ausland eintritt (zur Bedeutung der Vorleistungsklausel: Mar-
tin, aaO V I Rdn. 26; Kollhosser, aaO § 59 Rdn. 25). Damit wird ein lük-
kenloser Versicherungsschutz sichergestellt.
Daß Versicherungsnehmer mit dem Abschluß der Reisekrankenver-
sicherung daneben regelmäßig auch den Zweck verfolgen, im Falle einer
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Erkrankung im Ausland allein auf Leistungen des Reisekrankenversiche-
rers zurückgreifen zu können, um sich so eine Beitragsrückerstattung ih-
res Krankenversicherers zu erhalten, läßt sich nicht feststellen.
cc) Auch im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß die Subsidiari-
tätsklauseln den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unan-
gemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Entgegen dem Vorwurf des
Beklagten höhlen sie das Leistungsversprechen nicht aus. Denn zum ei-
nen bietet der Reiseversicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer die
Sicherheit, daß in jedem Falle ein Versicherer für die im Ausland entstan-
denen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen wird, zum ande-
ren regelt der Vertrag, wer in Vorlage zu treten hat; schließlich bleiben
dem Versicherungsnehmer Leistungen des Reiseversicherers erhalten,
soweit er - wie hier - nach dem Krankenversicherungsvertrag einen
Selbstbehalt zu tragen hat.
dd) Im übrigen gilt insoweit: Reisekrankenversicherungen werden
- wie andere Versicherungen auch - einer Vielzahl von Personen in unter-
schiedlichsten Lebens-, Alters-, Einkommens-, Gesundheits- und Kran-
kenversicherungsverhältnissen angeboten. Aufgabe des Versicherers ist
es dabei, ein beurteilungsfähiges, transparentes Leistungsangebot zu ma-
chen. Sache des damit angesprochenen Personenkreises bleibt es, eigen-
ständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die angebotene Versicherung
zur Abdeckung der jeweiligen Interessen geeignet erscheint. Erwartungen,
die sich darauf gründen, daß der Versicherungsnehmer ein Leistungsan-
gebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob es
für ihn paßt, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann,
wenn der Versicherer ein Angebot unterbreitet hat, das irrige Erwartungen
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wecken kann oder in W ahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht ge-
nügt (vgl. für die Krankentagegeldversicherung: BGH, Urteil vom 25. No-
vember 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II 3 c).
So liegt der Fall hier nicht. Daß der Versicherungsnehmer bei Inan-
spruchnahme von Krankenversicherungsleistungen seine Beitragsrücker-
stattung verliert, hat seine Ursache allein im Krankenversicherungsver-
trag. Denn wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, träte
diese Folge auch dann ein, wenn der Reiseversicherungsvertrag keine
Subsidiaritätsklauseln enthielte. Es läge dann eine Doppelversicherung im
Sinne von § 59 VVG vor, bei der der Innenausgleich der Versicherer (§ 59
Abs. 2 VVG) ebenfalls die Inanspruchnahme des Krankenversicherers und
den Verlust der Beitragsrückerstattung zur Folge hätte.
Aus diesem Grunde wirkt sich der mit den Subsidiaritätsklauseln
verbundene gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 Satz 1
VVG auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus und steht
§ 67 Abs. 1 Satz 2 VVG der Geltendmachung des übergegangenen An-
spruchs gegen den Krankenversicherer auch nicht entgegen.
Die Subsidiaritätsklauseln der Klägerin erwecken nicht den An-
schein, der Reiseversicherer wolle abweichend von dieser Rechtslage al-
lein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten
aufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmißverständlich darauf hin, daß
anderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll
und er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intranspa-
rente Regelung liegt insoweit nicht vor.
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2. Das für den Krankenversicherungsvertrag in § 6 Abs. 6 MB/KK 94
vereinbarte Abtretungsverbot ("Ansprüche auf Versicherungsleistungen
können weder abgetreten noch verpfändet werden") steht der Anwendung
des § 67 Abs. 1 VVG im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar hindert
ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den Rechts-
übergang nach § 67 Abs. 1 VVG (§§ 412, 399 BGB, vgl. Senatsurteil vom
26. März 1997 aaO unter 5 c, aa). Das Berufen des Beklagten auf das Ab-
tretungsverbot stellt sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar, weil es nicht
mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt
wird.
a) Ob das hier vereinbarte Abtretungsverbot einer Kontrolle nach
§ 9 AGBG standhält, hat der Senat noch nicht entschieden. Der Bundes-
gerichtshof hat indessen ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, wonach
die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustim-
mung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich - auch in
Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig ist (BGHZ 102, 293,
300). Der Senat hat erkannt, daß eine Klausel in einer Haftpflichtversiche-
rung (§ 7 Nr. 3 AHB), wonach Versicherungsansprüche vor der endgülti-
gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht
übertragen werden können, einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält (Ur-
teil vom 27. März 1997 aaO). Ob das auch für das hier in Rede stehende
einschränkungslose Abtretungsverbot gilt, bedarf keiner Entscheidung.
Denn selbst wenn es als wirksam vereinbart anzusehen ist, kann sich der
Beklagte im vorliegenden Falle darauf nicht berufen (§ 242 BGB).
b) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß
sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsver-
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bot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Ver-
sicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel lie-
genden Interesse gedeckt wird (Senatsurteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR
106/81 - VersR 1983, 823; vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR
1983, 945 unter I; vom 26. März 1997 aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom
20. Juni 1996 - I ZR 94/94 - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November
1999 - VII ZR 22/99 - WM 2000, 182). Solche Klauseln zielen vor allem
darauf ab zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Versicherer
statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen
Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall
das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozes-
ses hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines
Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung
benachteiligt werden kann (vgl. BGHZ 65, 364, 365; 112, 387, 388; Se-
natsurteil vom 13. Juli 1983 aaO).
Von diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Verhinderung ei-
nes Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf einen Subsidiär-
versicherer grundsätzlich nicht erfaßt (vgl. schon Senatsurteil vom
26. März 1997 aaO unter 5 c, bb). Dem Schuldner steht in diesem Falle
nach wie vor nur ein Gläubiger gegenüber; es bleibt für den Schuldner re-
gelmäßig ohne weiteres überprüfbar, ob und in welchem Umfang der An-
spruch auf den Subsidiärversicherer übergegangen und dieser zur Gel-
tendmachung berechtigt ist. Insbesondere stehen einer Berufung auf das
Abtretungsverbot unter diesen Voraussetzungen gewichtige Interessen
des Versicherungsnehmers gegenüber, die zu beachten der Versicherer
nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Erfolgte der Rechtsübergang nicht,
wäre der Versicherungsnehmer gehalten, seinen Anspruch auf Versiche-
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rungsleistungen gegen den Krankenversicherer selbst zu verfolgen, das
Erstrittene an den Subsidiärversicherer auszukehren und - sofern er ein
solches Vorgehen unterläßt - diesem möglicherweise Schadensersatz zu
leisten (vgl. BGHZ 65, 364, 366). Dies widerspricht in einem Maße be-
rechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch Lorenz,
Anm. zum Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997,
1088, 1091), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmiß-
bräuchlich erscheinen läßt. Daß im vorliegenden Falle dennoch besondere
Gründe für einen Ausschluß des Forderungsübergangs vorliegen, ist nicht
ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch