Urteil des BGH vom 27.06.2000

BGH (baden, zweifel, schuldfähigkeit, wahl, strafkammer, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 242/00
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:
Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer
auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20
Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen
enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an
uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Be-
gehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch
sonst ist hierfür nichts ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Schäfer
Granderath
Nack
Wahl Schluckebier