Urteil des BGH vom 07.04.2014

BGH: übereinstimmung, leasing, hersteller, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 1/11
vom
7. April 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 7. April 2014
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig
geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be-
schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München
vom 25. November 2010 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-
fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung
notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Be-
schwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu
25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst.
3. Der
Wert
des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
auf
14.996.817
€ festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wert-
festsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe:
Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be-
schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be-
wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller-
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leasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind
entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Be-
schwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der
nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817
€ festgesetzt.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2010 - Kart 17/09 -
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