Urteil des BGH vom 17.12.2004

BGH (stgb, wahl, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 522/04
vom
17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm
vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls"
im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen
Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.
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