Urteil des BGH vom 10.05.2001

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 4
1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechts-
fehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat,
ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde
zu legen.
2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Verneh-
mung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Be-
deutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - 1 StR 504/00 - LG Coburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 504/00
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers C. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers L. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 6. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerich-
tete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allge-
meine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht
habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die
besondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzli-
chen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte
im Zeitraum von Herbst 1997 bis Dezember 1998 drei Kinder. Er griff dem da-
mals acht- bzw. neunjährigen C. in mindestens fünf Fällen und dem
neunjährigen L. in einem Fall ans nackte Gesäß. Beim Besuch eines
Eiscafes mit einer von ihm betreuten Kindergruppe streichelte der Angeklagte
das Glied des zehnjährigen W. über dessen Kleidung. In allen Fällen
standen die Taten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als
katholischer Pfarrer.
Diesen Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht zur
Anklage gebracht. Sie verwies auf die Höhe der erwarteten Strafe und maß
dem Fall besondere Bedeutung i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu. Dies begrün-
dete die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift mit folgenden Erwägungen:
Die der Anklage zugrundeliegenden Vorgänge haben durch das öffentli-
che Geschehen vom 28. 12. 1998 in der Kirche St. Marien in S.
[dort beschuldigte der Vater eines Geschädigten den Angeklagten vor der
versammelten Gemeinde während eines Gottesdienstes] und die nachfol-
genden Presseberichte und Leserbriefe andauernd starke öffentliche Be-
achtung gefunden. Hierbei wurden, wenngleich bislang ohne tatsächliche
Anhaltspunkte, vom Angeschuldigten und seinem Umfeld öffentlich wie-
derholt Vorwürfe erhoben, in anderen staatlichen Behörden seien Amts-
pflichten verletzt worden, um aus persönlichen Motiven eine Verleum-
dungskampagne zu schüren. Auch wurde wiederholt öffentlich auf gleich-
artig erscheinende frühere Vorgänge um den Angeschuldigten in M.
sowohl hinsichtlich der Vorwürfe wie der Verfahrensweisen Bezug
genommen. Schließlich ist mit dem Angeschuldigten ein Pfarrer und Leh-
rer an öffentlichen Schulen im ländlichen Raum mit Vorwürfen betroffen,
die gegebenenfalls auch zu erheblichem Ansehensverlust der Kirche und
der Schule führen können.
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Im Eröffnungsbeschluß bejahte das Landgericht seine Zuständigkeit mit
folgender Begründung:
Das Landgericht Coburg ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles zuständig, auch wenn die Straferwartung
weniger als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die besondere Bedeutung ei-
nes Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergibt sich aus den psy-
chischen Auswirkungen der Straftat auf die kindlichen Opfer. Nachdem
der Angeklagte die Taten bestreitet, wird den Kindern durch die Eröffnung
des Hauptverfahrens vor dem Landgericht die Belastung einer weiteren
Tatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart.
II.
Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO
geltend und rügt, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit gemäß
§ 24 Abs.1 Nr. 3 GVG aufgrund sachfremder Erwägungen bejaht.
Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht ab-
schließend geklärte Frage, ob dies nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge
(BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120;
44, 34, 36) zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an. Die Verfahrensrüge
ist zulässig erhoben. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.
1. Die Revision scheitert nicht schon daran, daß mit ihr grundsätzlich
nicht geltend gemacht werden kann, ein höheres Gericht habe seine Zustän-
digkeit zu Unrecht anstelle eines Gerichts niederer Ordnung angenommen
(§§ 210 Abs. 1, 336 Satz 2, 269 StPO). Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hin-
tergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die
Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
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sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit
auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHSt 42, 205, 207; 43, 53, 55 f, BGH
Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, zur Veröffentlichung in BGHSt
vorgesehen).
2. Das Landgericht war sachlich zuständig. Die Entscheidung des Land-
gerichts zur besonderen Bedeutung der Sache ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei
getroffen.
a) Allerdings vermag allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexual-
straftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen,
die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG
nicht zu begründen.
Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung,
wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsge-
halts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus
der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR
GVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen,
für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den
Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53). Entscheidend ist
immer die Bewertung des Einzelfalls.
Gerade bei Sexualstraftaten und Jugendschutzsachen wird sich häufig
die besondere Bedeutung der Sache aus den schwerwiegenden Auswirkungen
der Straftat auf das Opfer ergeben. Dabei können - trotz der sich insbesondere
aus § 247a StPO ergebenden prozessualen Möglichkeiten - in der gebotenen
Gesamtbetrachtung des Einzelfalles auch weitere zu erwartende gravierende
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Folgen einer zweiten gerichtlichen Vernehmung des Tatopfers in einer Beru-
fungshauptverhandlung von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall sind schwe-
re psychische Auswirkungen der Straftaten auf die drei kindlichen Opfer, die
den Fall aus der Masse der übrigen, denselben Tatbestand betreffenden Straf-
verfahren herausheben würden, weder substantiiert dargetan noch sonst er-
sichtlich.
Ob allein das Ziel, einem kindlichen Opfer eine weitere Vernehmung in
der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, die Anklage zum Landgericht unter
dem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3
GVG) rechtfertigt - eine Frage, die sich seit Ausweitung der Strafgewalt der
Amtsgerichte auf vier Jahre durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
vom 11.1.1993 verstärkt stellt - ist in der Literatur umstritten (befürwortend:
Böttcher/Mayer NStZ 1993, 154, 157; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136,
138; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 24 GVG Rdn. 22; ablehnend:
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6 a.E.; Meyer-
Goßner/Ströber ZRP 1996, 345, 358; Kissel in KK 4. Aufl. § 24 GVG Rdn. 7;
Böhm ZRP 1996, 259, 261). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
blieb die Frage bislang offen (Beschlüsse vom 3. August 1995 – 4 StR 420/95
und 4 StR 416/95). Demgegenüber stellen das OLG Zweibrücken (NStZ 1995,
357) und das OLG Koblenz (JBlRhPf 1995, 26) zur Begründung der besonde-
ren Bedeutung des Falles und damit der Zuständigkeit des Landgerichts ent-
scheidend darauf ab, daß damit eine weitere Vernehmung des Opfers in einer
Berufungshauptverhandlung vermieden werden kann.
“Dies ist gut gemeint, mit der gesetzlichen Regelung aber kaum in Ein-
klang zu bringen” (Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6). Diese
Auffassung teilt der Senat. Die Gesetzesformulierung “besondere Bedeutung
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des Falles” läßt es nicht zu, ganze Deliktsgruppen, etwa alle Sexualstraftaten
bestreitender Täter an Kindern, generell, ohne Beachtung der Bedeutung des
Einzelfalls, dem Landgericht zu überantworten. Mit dem Gesetzeswortlaut ist
dies nicht mehr vereinbar. Damit werden die vor allem am Wortsinn orientierten
Grenzen möglicher Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “besondere
Bedeutung des Falles” überschritten.
Vor dem Hintergrund der bisherigen unklaren Rechtslage und der un-
einheitlichen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung hierzu liegt es indes
eher fern, daß mit bisherigen Entscheidungen zur besonderen Bedeutung des
Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die allein auf die Vermeidung einer wei-
teren Vernehmung von Geschädigten in der Berufungsinstanz abstellten, auch
die bei der Anwendung des § 269 StPO verfassungsrechtlich gezogenen Gren-
zen überschritten wurden. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die besondere
Bedeutung des Falles ergibt sich hier aus anderen Gesichtspunkten.
c) Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklage-
schrift dargestellt hat, konnte dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung
beigemessen werden.
Die andauernd große Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der
Öffentlichkeit gefunden haben (vgl. BGHSt 44, 34, 36), die hervorgehobene
Stellung des Angeklagten als Pfarrer auf dem Lande und der Umstand, daß der
Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung sei-
ner öffentlichen Aufgabe als Lehrer beging (vgl. BGHR GVG § 24 Abs. 1 Be-
deutung 3) waren geeignet, den Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus-
zuheben, die denselben Tatbestand betreffen.
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Ob die Strafkammer ihrer Entscheidung die von der Staatsanwaltschaft
genannten Aspekte - stillschweigend - ebenfalls zugrunde legte oder ob sie
diese zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles nicht für geeig-
net erachtete und deshalb im Eröffnungsbeschluß nicht erwähnte, kann offen
bleiben.
Denn bei der Prüfung der Entscheidung über die Zuständigkeit ist auch
vom Revisionsgericht die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsent-
scheidung zugrunde zu legen (vgl. LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 71,
§ 355 Rdn. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nicht nur
die Gesichtspunkte maßgeblich, auf die sich das eröffnende Gericht ausdrück-
lich bezieht. Ausführungen zur besonderen Bedeutung des Falles im Eröff-
nungsbeschluß sind schon nicht in jedem Fall zwingend. Wurde die besondere
Bedeutung der Sache von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder in
einem gesonderten Aktenvermerk - auch aus Sicht der Kammer - tragfähig be-
gründet oder ist diese offensichtlich, dann bedarf es im Eröffnungsbeschluß
keiner weiteren Darlegungen hierzu. Schon deshalb kann der Eröffnungsbe-
schluß allein keine tragfähige Grundlage zur Prüfung der Frage abgeben, ob
das Landgericht die besondere Bedeutung des Falles und damit seine Zustän-
digkeit im Rahmen des dem Gericht insoweit eingeräumten Beurteilungsspiel-
raums rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die gegenteilige Auffassung zwänge
dazu, Urteile allein wegen unzureichender Ausführungen zur besonderen Be-
deutung der Sache im Eröffnungsbeschluß aufzuheben und die Verfahren
- zunächst zur erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit - an eine andere
Kammer zurückzuverweisen, obwohl das Gericht, dessen Urteil angefochten
wurde, nach objektiver Sachlage ersichtlich sachlich zuständig war. Dies ent-
spräche weder dem Sinn der Regelungen über die Gewährleistung des gesetz-
lichen Richters noch dem Gedanken des Opferschutzes.
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III.
Die Überprüfung des Urteils auf aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit