Urteil des BGH vom 09.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 95/01
Verkündet am:
9. Oktober 2002
M a y e r ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
§ 89 HGB
Zur entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 1 HGB auf einen durch sogenannte
Kettenverträge zustandegekommenen Vertragshändlervertrag.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01 - OLG Köln
- LG Köln
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen Großhandel für Heimtierbedarf und Pflanzen-
schutz betreibt, bezog seit 1994 zunächst von der Firma R. C. Tier-
nahrung GmbH & Co. KG (im folgenden: RC), später von der Beklagten, die
1997 als selbständige Vertriebsorganisation der RC ausgelagert worden war,
Produkte der RC. Hierüber schlossen im Jahre 1994 die Klägerin und die
RC, in den Jahren 1998 und 1999 die Klägerin und die Beklagte sogenannte
"Jahresvereinbarungen", in denen der Klägerin ausgehend von einem
Grundpreis verschiedene Rabatte und - bei Erbringung zusätzlicher Leistun-
gen - ein sogenannter Kooperationsbonus eingeräumt wurde.
- 3 -
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, das auch von der Komple-
mentärin der Beklagten unterzeichnet worden ist, teilte die RC der Klägerin
mit, daß die Geschäftsverbindung nicht über den 31. März 2000 hinaus fort-
gesetzt werden solle und vorsorglich das etwa mit der Klägerin bestehende
Vertragsverhältnis zum 31. März 2000, hilfsweise zum nächstmöglichen
späteren Termin, gekündigt werde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin das Vorliegen eines zwischen den
Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages geltend gemacht und zu-
nächst die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten zum 31. März 2000 oder später beendet sei, son-
dern unverändert fortbestehe. Das Landgericht hat der Klage im ersteren Teil
stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte
Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klä-
gerin hat sich nachfolgend mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses
zum 31. Dezember 2000 einverstanden erklärt und den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, hilfsweise die Zurückweisung der Berufung
beantragt; die Beklagte hat einer Erledigung des Rechtsstreits widerspro-
chen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge
weiter.
- 4 -
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Rechtsstreit
sei nicht für erledigt zu erklären gewesen, weil die Klage auch vor der von
der Klägerin angenommenen Erledigung keinen Erfolg hätte haben können.
Zwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegter Vertragshändlerver-
trag bestanden, der nur mit einer drei Monate überschreitenden Kündigungs-
frist hätte gekündigt werden können, da eine Eingliederung der Klägerin in
die Vertriebsorganisation der Beklagten nicht festzustellen sei. Eine Ver-
pflichtung zur Förderung des Absatzes von RC-Produkten durch die Klägerin
habe sich aus den abgeschlossenen Jahresvereinbarungen nicht ergeben.
Zwar möge durch die - wenn auch inhaltlich unterschiedlich gestalte-
ten - jährlich wiederkehrenden Verträge und Jahresgespräche ein Vertrau-
enstatbestand in bezug auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ent-
standen sein, der die Vertragspartner zu einer rechtzeitigen Ankündigung
verpflichte, wenn keine Bereitschaft zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung
mehr bestehe. Durch das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1999,
das durch die insoweit eindeutigen Unterschriften sowohl die Beklagte als
auch die RC als Erklärende ausweise, habe die Beklagte jedenfalls einer sol-
chen Verpflichtung genügt; dabei sei die gewählte Kündigungsfrist von drei
Monaten auch ausreichend bemessen gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand.
- 5 -
1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei
seiner Annahme, zwischen den Parteien habe kein auf Dauer angelegter
Vertragshändlervertrag bestanden, erheblichen Prozeßstoff nicht berücksich-
tigt (§ 286 ZPO).
a) Als Vertragshändlervertrag wird ein auf gewisse Dauer gerichteter
Rahmenvertrag eigener Art bezeichnet, durch den sich der Vertragshändler
verpflichtet, Waren des Herstellers oder Lieferanten im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung zu vertreiben, und durch den der Vertragshändler in
die Verkaufsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingegliedert wird
(vgl. BGHZ 54, 338, 340 f; siehe auch MünchKommHGB/v. Hoyningen-
Huene, Vor § 84 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Auf dieses Vertragsverhältnis ist
Handelsvertreterrecht entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshändler
durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten
übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch
vom Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni
1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305 unter D 2).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den zwischen der Kläge-
rin und der RC bzw. der Beklagten abgeschlossenen "Jahresvereinbarun-
gen" keine auf ein bestehendes Vertragshändlerverhältnis hinweisenden An-
haltspunkte entnehmen können. Aus den vorgelegten "Jahresvereinbarun-
gen" für die Jahre 1994, 1998 und 1999 ergaben sich weder eine Abnahme-
pflicht der Klägerin noch Kontroll- oder Überwachungsbefugnisse der RC
bzw. der Beklagten, die für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften
über den Handelsvertretervertrag sprechen könnten (BGH, Urteil vom 8. Juni
1988 aaO); insbesondere bestand keine vertragliche Verpflichtung der Kläge-
rin, sich für den Absatz der Waren der Marke RC einzusetzen (vgl. Karsten
Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 II 2 c; Manderla in Martinek-Semler,
- 6 -
Handbuch des Vertriebsrechts, 1996, § 14 Rdnr. 13). Soweit in der Jahres-
vereinbarung 1999 für den Erhalt des sogenannten Kooperationsbonus eige-
ne Verkaufsaktivitäten und sonstige Maßnahmen der Klägerin genannt wer-
den, waren diese lediglich Voraussetzungen für den genannten Bonus, den
die Klägerin in Anspruch nehmen konnte, aber nicht mußte; in gleicher Weise
gilt dies für den - an andere Voraussetzungen geknüpften - Kooperationsbo-
nus in den "Jahresvereinbarungen 1994".
c) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht ent-
scheidungserhebliches, unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen der Klä-
gerin unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, grund-
sätzlich seien Werbemaßnahmen für die neuen Produkte und Aktionspro-
dukte der RC von dieser durchgeführt worden, die Einzelhändler seien dar-
aufhin mit der Firma RC in Kontakt getreten und hätten Aufträge erteilt; Ko-
pien dieser Aufträge und Lieferanfragen seien sodann an die Klägerin wei-
tergeleitet worden. Diese habe die Prüfung der Bonität der anfragenden Ein-
zelhändler übernommen und der RC mitgeteilt, ob Bedenken gegen den
Abschluß von Geschäften bestünden. Die Beklagte habe sodann, sofern die
Klägerin keine Bedenken gegen die Bonität des Einzelhändlers ausgespro-
chen habe, die Ware an die Einzelhändler ausgeliefert. Über die Warenliefe-
rung sei der Klägerin von der Beklagten eine Rechnung erteilt worden, die
mit den Einzelhändlern unmittelbar abgerechnet habe. Unter Zugrundele-
gung dieses Vorbringens hat die Beklagte der Klägerin in erheblichem Um-
fang handelsvertretertypische Aufgaben auferlegt und sie in ihre Verkaufsor-
ganisation eingegliedert.
Die Behauptungen der Klägerin sind zwar von der Beklagten bestritten
worden, die ausgeführt hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt
treffe nur auf die wenigen Fälle zu, in denen die Firma RC Verkaufsförderungs-
- 7 -
aktionen selbst durchgeführt habe, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle
sei der Warenverkehr ausschließlich so abgewickelt worden, daß die Klägerin
bei der Beklagten Waren bestellt und diese Waren selbst weiterveräußert habe.
Da das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, ist jedoch
revisionsrechtlich von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen.
2. Sofern sich die Behauptungen der Klägerin bestätigen sollten, stellt
sich die weitere Frage, ob die seit 1994 mit der RC bzw. der Beklagten ge-
schlossenen Jahresvereinbarungen als Kettenverträge anzusehen sind. Bei
einer Aneinanderreihung von Verträgen, die jeweils auf bestimmte Dauer
abgeschlossen und dann, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit
gleichlautendem oder im wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen be-
stimmten weiteren Zeitraum verlängert werden, kann ein auf unbestimmte Zeit
eingegangener Vertrag anzunehmen sein (BGH, Urteile vom 13. Dezember
1995 - VIII ZR 61/95 - WM 1996, 877 unter II 1 und vom 17. Juli 2002 - VIII ZR
59/01, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II, 1 b bb; BGH, Urteil vom
11. Dezember 1958 - II ZR 169/57, VersR 1959, 129 unter 2; s.a. BGHZ 141,
248, 251). Das bei Feststellung dieser Voraussetzungen zwischen der Klägerin
und der RC bzw. der Beklagten seit 1994 (siehe "Jahresvereinbarungen 1994"
vom 24. Juni 1994) bestehende Vertragshändlerverhältnis durfte in entspre-
chender Anwendung des § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB nach einer Vertragsdauer von
mehr als fünf Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden
(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 202/60, NJW 1962, 1107 unter 1;
BGH, Urteil vom 23. Februar 1966 – VIII ZR 30/64, DB 1966, 577; siehe auch
Brüggemann in Staub, Großkommentar-HGB, 4. Aufl., Vor § 84 Rdnr. 22, Hopt,
Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 11; Schwytz BB 1997, 2385 ff). Eine
darüber hinausgehende Kündigungsfrist kommt entgegen der Ansicht der
Revision nicht in Betracht. Soweit der Bundesgerichtshof bei einem Kfz-
Vertragshändler die formularmäßig vereinbarte einjährige Kündigungsfrist auch
- 8 -
der Sache nach als "unterste Grenze" bezeichnet hat (BGH, Urteil vom
21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765 unter I 2 b), sind die dort
angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die
Klägerin hat einmal nichts dafür vorgetragen, daß die Umstellung auf ein Er-
satzprodukt für sie einen längeren Zeitraum als sechs Monate erforderte;
zudem machte der Umsatz der Klägerin mit den Produkten der RC nach ihrem
eigenen Vortrag weniger als 10 % ihres Gesamtumsatzes aus, so daß eine
einseitige Ausrichtung der Klägerin auf die Produkte der RC, die eine gestei-
gerte Rücksichtnahme der Beklagten auf die Belange der Klägerin gebieten
könnte, nicht gegeben ist.
III.
Da der Rechtsstreit danach weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sache
unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Nachholung der entsprechenden
Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst