Urteil des BGH vom 31.01.2002

BGH (antragsteller, blw, mitgliedschaft, lpg, rechtssatz, mitgliederversammlung, austritt, abweichung, norm, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 38/01
vom
31. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 57.199,13
€.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvor-
gängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf
Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von
54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg
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geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen
Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluß stehe in einem in-
haltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994
(BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei übersieht er zum einen, daß nicht
jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG begründet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -,
der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
richtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der
Antragsteller, daß die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden
Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluß eines
LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar
keine Aussage trifft. Dort ging es nämlich nicht um die Frage eines auf diese
Norm gestützten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversamm-
lung beschließen kann, daß die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Errei-
chen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen
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an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwer-
de ebenfalls zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
(LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Ent-
scheidung. Gleiches gilt für die referierten Ausführungen des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts im Beschluß vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein