Urteil des BGH vom 22.01.2009

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 34/09
vom
30. September 2010
in dem Rechtsstreit
Kläger,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
-
gegen
1. …
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und
Beschwerdeführerin
2. …
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner
- Prozessbevollmächtigte
zu1:
Rechtsanwälte -
- Prozessbevollmächtigter
zu 2:
Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 - 23 U
3605/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in
diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08,
WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen
bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen
hat, kommt es hiernach nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 123.468 €
festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO
unterbrochen.
Schlick Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 O 20746/06 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 3605/08 -