Urteil des BGH vom 21.08.2012

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 277/12
vom
21. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte ab März 2011 in
seiner Wohnung ein Kokaindepot an, um das Kokain in Form von so genannten
Bubbles mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das Depot füllte er mehrfach mit neu
erworbenen Kokainmengen auf. So erwarb er Anfang März 2011 100 g, am
9. April 2011 nochmals 100 g, am 10. April 2011 500 g, am 16. April 2011 300 g
und danach weitere 700 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von jeweils
mindestens 50 % Kokainhydrochlorid. Zurzeit seiner Festnahme am 19. August
2011 besaß er noch 955,5 g Kokaingemisch.
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Das Landgericht ist im Hinblick auf die sukzessive Auffüllung des Dro-
genvorrats davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt nur eine Tat
im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen habe. Dagegen bestehen
rechtliche Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf
in Kleinmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine
Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn
die einzelnen Portionen von einem Lieferanten erworben werden, der sie sei-
nerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Januar 2010
– 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26). Alleine der
gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen
Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat,
Beschluss vom 20. Februar 2008
– 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470). Deshalb
führt auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats nicht zur
Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGH,
Beschluss vom 26. Mai 2000
– 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540 f.). Auf die Zahl
der Einzelverkäufe kommt es hier nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März
2002
– 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 f.). Bei allen Einkaufsmengen handelte
es sich um nicht geringe Mengen. Danach wäre von fünf Taten im Sinne des
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen statt nur von einer derartigen Tat.
Die Annahme nur einer Tat durch das Landgericht beschwert den Ange-
klagten jedoch auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Verfahren
durch Beschluss vom 21. März 2012 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den abge-
urteilten Vorwurf beschränkt hat, hier nicht. Der Senat schließt aus, dass das
Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzlage zu einer milderen
(Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre. Es hatte im Rahmen der gemäß § 257c
StPO getroffenen Verständigung - noch vor Umgestaltung der Strafklage zur
Annahme einer Bewertungseinheit - zugesagt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwi-
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schen vier Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten zu
verhängen. Die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der Un-
tergrenze dieses Rahmens.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott