Urteil des BGH vom 03.04.2002

BGH (strafe, nachteil, bestand, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 95/02
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 26. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß der Urteilstenor eine
niedrigere Strafe (vier Jahre) ausweist, als sie die Urteilsgründe für
angemessen erklären (vier Jahre und sechs Monate). Es verbleibt
vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf