Urteil des BGH vom 14.04.2010

BGH (schwerer fall, stpo, bewertung, nachteil, grund, vergewaltigung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 114/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als
minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den
Angeklagten jedoch nicht.
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