Urteil des BGH vom 05.12.2012

BGH: freiheit der person, beweisantrag, emrk, rüge, beweismittel, einreise, angemessenheit, aussetzung, rechtsstaatsprinzip, anklageschrift

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 531/12
vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu zwei der mit der Revision des Ange-
klagten, der wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 36 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist,
erhobenen Verfahrensrügen:
I.
Die Rüge der Verletzung einer rechtsstaats- und konventionswidrigen
Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann der Se-
nat offen lassen, ob es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge nicht nur der
- hier erfolgten - Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 199 Abs. 1 GVG) bedarf, sondern diese in einem engen zeitlichen Zusam-
menhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten
Umstandes, der Besorgnis eines nicht zeitlich angemessenen Abschlusses des
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Verfahrens, geltend gemacht werden muss. Denn die Rüge ist jedenfalls unbe-
gründet.
1. Die Revision stützt die Behauptung der Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots auf mehrere Umstände.
Sie beanstandet einen zu großen zeitlichen Abstand zwischen der am
2. März 2011 bei dem Landgericht eingegangenen Anklage und dem Eröff-
nungsbeschluss am 31. Mai 2011 sowie zwischen der Ladung des Angeklagten
am 4. Juli 2011 und der nach einer zwischenzeitlichen Aussetzung am
18. Oktober 2011 erneut begonnenen Hauptverhandlung. Die von der Kammer
am 16. August 2011, dem vorgesehenen ersten Termin zur Hauptverhandlung,
beschlossene Aussetzung war erforderlich geworden, weil der lediglich gebro-
chen deutsch sprechende Angeklagte zunächst keine englische Übersetzung
der Anklageschrift erhalten hatte. In der späten Veranlassung der Übersetzung
sieht die Revision unter dem Aspekt der nicht unverzüglichen Vornahme not-
wendiger Verfahrenshandlungen einen weiteren Grund einer rechtsstaatswidri-
gen Verfahrensverzögerung. Zudem beanstandet die Revision eine unzu-
reichende Terminierungspraxis der Strafkammer und verweist auf eine aus ih-
rer Sicht unzureichende Anzahl von Verhandlungstagen pro Woche sowie auf
eine nicht genügende Verhandlungsdauer pro Sitzungstag.
2. Eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Verfahrensverzöge-
rung ergibt sich weder aus den von der Revision ausgeführten Gesichtspunkten
noch stützt der mit der Rüge vorgetragene Verfahrensablauf insgesamt einen
solchen Verstoß.
Zwar fordert das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3
GG) ebenso wie das Gebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Erledigung des
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Strafverfahrens in einer angemessenen Zeitspanne (BVerfGE 63, 45, 69). Al-
lerdings führt nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung zu einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung. Eine solche liegt vielmehr erst bei von den Strafverfol-
gungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerungen vor (BVerfG,
1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR
2819/11 - juris Rn. 4 mwN). Ob eine derartige erhebliche Verzögerung vorliegt,
bemisst sich nach einer auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezo-
genen Gesamtwürdigung. Innerhalb dieser sind vor allem die durch Verhalten
der Justizorgane eingetretene Verzögerungen, die Gesamtdauer des Verfah-
rens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Pro-
zessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den
Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ge-
samtwürdigung sind die vorgenannten Aspekte einzelfallbezogen gegeneinan-
der abzugrenzen. Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten
(bzw. Angeklagten) oder seine Verteidigung verursacht worden sind, können für
die Begründung einer Verfahrensverzögerung selbst dann nicht herangezogen
werden, wenn es sich um zulässiges Prozessverhalten handelt (BVerfG aaO
wiederum mwN; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 11, Art. 6
EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 332).
a) Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung nicht vor. Weder die Gesamtdauer des Verfahrens seit
Kenntnis des Angeklagten von der Durchführung von Ermittlungen gegen ihn
(siehe Esser aaO, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 336 mwN) noch die Dauer
des gerichtlichen Verfahrens allein sind unter Berücksichtigung der tatsächli-
chen Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes wegen der Einbindung zahl-
reicher unter Alias-Namen auftretender Personen auf Täterseite im Hinblick auf
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die Zuordnung von einzelnen straftatbestandsrelevanten Verhaltensweisen zu
dem Angeklagten als übermäßig lang zu bewerten. Zudem beruht die Dauer
des Verfahrens auch auf - allerdings zulässigem - Verhalten der Verteidigung.
Wie in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf eine
Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 17. Februar 2012 ausgeführt
wird, war der Abschluss des Verfahrens seitens des Tatgerichts bereits für den
28. November 2011 in Aussicht genommen worden. Die tatsächliche Fortfüh-
rung des Erkenntnisverfahrens bis Ende April 2012 beruht zu einem wesentli-
chen Teil darauf, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung vom
28. November 2011 zahlreiche Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge
gestellt hat. Erst auf diese Anträge hin sind umfangreiche weitere Beweiserhe-
bungen erfolgt. Die tatsächlichen Umstände, an die die entsprechenden Anträ-
ge anknüpfen, haben sich im Schwerpunkt jedoch nicht erst in der Hauptver-
handlung vom 28. November 2011 ergeben. Ein Teil der Beweis- und Be-
weisermittlungsanträge bezog sich vielmehr auf die Inhalte der Aussagen von
Zeugen, die bereits in den Hauptverhandlungsterminen am 2. und 26. Oktober
2011 sowie am 8. November 2011 gehört worden waren. Die Verteidigung mag
zwar prozessual nicht verpflichtet sein, weitere Beweiserhebungen unverzüg-
lich, nachdem sich aus ihrer Sicht eine Notwendigkeit dafür ergeben hat, anzu-
regen oder zu beantragen. Wartet sie jedoch - zulässig - mit einem solchen Be-
gehren ab, obwohl sie damit an bereits zeitlich früher erhobene Beweise an-
knüpft, begründet eine dadurch bewirkte Verlängerung der Gesamtdauer des
Verfahrens nach dem im vorstehenden Absatz genannten Maßstab der rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung eine solche nicht.
b) Die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss
der Strafkammer vom 16. August 2011 und der Anberaumung des Neubeginns
der Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2011 wegen der zuvor fehlenden
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Übersetzung der Anklageschrift führt bei der gebotenen Gesamtwürdigung
ebenfalls nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei der
Bewertung dieses Umstandes ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Ange-
klagte und sein Verteidiger in dem Termin zur Verkündung des angepassten
Haftbefehls durch die Kammervorsitzende auf die Übersetzung des Haftbefehls
ins Englische verzichtet hatten und auf das Fehlen der Übersetzung der Ankla-
ge erst in einem Schriftsatz gegenüber dem im Rahmen der Überprüfung der
Haftfortdauerentscheidung mit der Sache befassten Oberlandesgericht Mün-
chen hingewiesen hatten. Angesichts dessen hat das Versäumnis der Straf-
kammer, die Anklage rechtzeitig vor dem (erstmaligen) Beginn der Hauptver-
handlung am 16. August 2011 übersetzen zu lassen, kein so großes Gewicht,
um darauf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Hinblick auf den
späteren Beginn der Hauptverhandlung zu stützen.
c) Soweit die Revision die Verfahrensverzögerung auf eine unzureichen-
de Terminierungspraxis des Tatgerichts stützen will, dringt sie damit ebenfalls
nicht durch. Sie verkennt, dass die für die Einhaltung des (besonderen) Be-
schleunigungsgebots in Untersuchungshaftsachen geltenden Maßstäbe für die
Häufigkeit und die Dauer der Hauptverhandlungstermine nicht ohne weiteres
für die Beurteilung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur An-
wendung kommen. Angesichts des sowohl im Völkerrecht (Art. 5 EMRK; Art. 9
IPBPR) als auch im deutschen Verfassungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Art. 104 GG) hervorgehobenen Schutzes der Freiheit der Person gelten für die
zeitliche Angemessenheit der Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund Untersu-
chungshaft strengere Maßstäbe als für die Angemessenheit der Erledigung des
Verfahrens insgesamt (vgl. Esser aaO, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 313).
Die von der Revision zutreffend vorgetragenen tatsächlichen Gegebenheiten
über die Anzahl der Verhandlungstage sowie die Länge der jeweiligen Verhand-
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lungsdauer pro Sitzungstag zeigen vor dem Hintergrund des für die Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer insgesamt geltenden Maßstabs kei-
ne Umstände auf, aus denen sich eine zu kompensierende rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung ergibt.
d) Auch aus der Gesamtdauer des Verfahrens, nachdem dem Angeklag-
ten der gegen ihn erhobene Vorwurf erstmals am 14. September 2010 eröffnet
worden ist, ergibt sich bei Vornahme der gebotenen Gesamtbetrachtung aus
den vorstehenden Gründen (I.2.a-c) keine der Kompensation bedürftige rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung.
II.
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO bleibt ebenfalls ohne
Erfolg.
1. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, die Strafkam-
mer sei einem Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Einreisevisums des
Angeklagten und des darauf befindlichen Einreisestempels nicht nachgekom-
men, habe diesen Antrag aber auch nicht abgelehnt oder sich sonst zu ihm
verhalten. Mit dem Beweisantrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte
erst am 5. September 2009 (wieder) nach Deutschland eingereist sei. Daraus
sollte der Schluss gezogen werden, er könne mangels Aufenthalts in Deutsch-
land nicht an zwei im Juli 2009 erfolgten Geldübergaben in Berlin und München
als Empfänger des ihm von der Zeugin M. übergebenen Geldes beteiligt
gewesen sein.
2. Das Tatgericht hat den vorstehend genannten Beweisantrag nicht
durch einen von § 244 Abs. 6 StPO an sich geforderten Beschluss abgelehnt,
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ist dem Antrag aber auch nicht durch Erhebung des dort genannten Beweismit-
tels, der Augenscheinnahme des Visums und des Einreisestempels nachge-
kommen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Unterbleiben des
Ablehnungsbeschlusses sich als Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO darstellt
oder ob es eines solchen Beschlusses vorliegend nicht bedurfte. Denn das an-
gefochtene Urteil beruht nicht auf dem Unterbleiben des Ablehnungsbeschlus-
ses.
a) Ausweislich der Urteilsgründe, auf die der Senat wegen der zugleich
erhobenen allgemeinen Sachrüge zurückgreifen kann, hat das Tatgericht aus-
drücklich die Einreise des Angeklagten in das Bundesgebiet über den Flugha-
fen Frankfurt am 5. September 2009 mit einem entsprechenden Visum festge-
stellt. Die Strafkammer hat diese Feststellung ohne Rechtsfehler auf die ent-
sprechende Einlassung des Angeklagten gestützt, der angegeben hatte, an
dem genannten Tag via Frankfurt nach Deutschland eingereist zu sein.
Da die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Tatsache von der
Strafkammer auf dieser Grundlage festgestellt worden ist, kann es bereits an
einem Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO fehlen. Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen aner-
kannt, dass die Tatgerichte unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall
berechtigt sind, einen Beweisantrag durch die Erhebung des Beweises mit ei-
nem anderen Beweismittel als das im Antrag genannte zu erledigen (etwa
BGH, Urteil vom 12. März 1969 - 2 StR 33/69, BGHSt 22, 347, 349; BGH, Urteil
vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NStZ 1983, 86; BGH, Beschluss vom
30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529; kritisch gegenüber einem sol-
chen Austausch des Beweismittels Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,
Band 6/1, § 244 Rn. 145). Erfolgt zulässigerweise eine solche Art der Erledi-
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gung des Beweisantrags durch Austausch des Beweismittels, ist gelegentlich
angenommen worden, es bedürfe dann auch keines Beschlusses über die Ab-
lehnung des auf die Beweiserhebung mit einem anderen Beweismittel gerichte-
ten Beweisantrags (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ
2008, 529). Ob diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung gelangen
kann, - wofür vieles spricht (vgl. zu solchen Gründen insgesamt BGH, Be-
schluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529) - wenn das Tatge-
richt die mit dem Beweisantrag als zu beweisen bezeichnete Tatsache nicht auf
ein anderes Beweismittel im engeren Sinne als das im Antrag aufgeführte,
sondern auf die Einlassung des Angeklagten stützt, bedarf keiner Entschei-
dung.
b) Auf dem Unterbleiben eines Ablehnungsbeschlusses beruht das Urteil
nicht. Die Strafkammer war berechtigt, dem auf Augenschein gerichteten Be-
weisantrag (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) nach Maßgabe der Amtsaufklärungs-
pflicht mit anderen Beweismitteln nachzugehen, als dem von dem Antragsteller
begehrten (Becker aaO, § 244 Rn. 146). Sie hat auf der Grundlage der Einlas-
sung des Angeklagten genau die Tatsache festgestellt, die mit dem Beweisan-
trag bewiesen werden sollte, nämlich das Datum seiner legalen Einreise nach
Deutschland am 5. September 2009 auf der Grundlage des ihm erteilten Vi-
sums. Angesichts dessen kann der Senat sicher ausschließen, dass der An-
tragsteller durch das Fehlen eines Ablehnungsbeschlusses, unterstellt ein sol-
cher wäre erforderlich gewesen, in seiner Prozessführung beeinträchtigt wor-
den ist und etwa wegen der Nichtbescheidung weitere Beweisanträge nicht ge-
stellt hat. Selbst wenn der Angeklagte und sein Verteidiger wegen des Ausblei-
bens eines Ablehnungsbeschlusses im Unklaren darüber gewesen sein sollten,
ob das Tatgericht das unter Beweis gestellte Einreisedatum seinem Urteil zu-
grunde legt, ist das Beruhen ausgeschlossen, gerade weil die behauptete Tat-
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sache festgestellt worden ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Kons-
tellation erheblich von solchen, in denen bei bestehendem Ablehnungsgrund
die den Beweisantrag ablehnende Entscheidung des Tatgerichts ausbleibt. Hier
ist die Strafkammer gerade dem Beweis unter zulässigem Zugriff (vgl. § 244
Abs. 5 Satz 1 StPO) auf ein anderes Beweismittel nachgegangen.
Dass das Tatgericht aus der festgestellten legalen Einreise des Ange-
klagten am 5. September 2009 nicht den Schluss gezogen hat, der Angeklag-
ten könne sich dann zuvor, insbesondere im Juli 2009, nicht in Deutschland
aufgehalten haben, ist rechtsfehlerfrei und führt daher nicht zum Erfolg der Rü-
ge.
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke