Urteil des BGH vom 09.10.2012

BGH: rechtsmittelfrist, vertretung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/12
vom
9. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte-
rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom
11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom
11. September 2012 bezeichnete Schreiben des Klägers vom 26. September
2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des
Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keinen Anlass zur
Änderung der angegriffenen Entscheidung.
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind wei-
terhin nicht erfüllt. Denn die Partei muss ihre Bemühungen, einen zu ihrer Ver-
tretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, substantiiert darlegen und nachweisen
(BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Dem-
gegenüber erschöpft sich der Vortrag des Klägers lediglich in der Behauptung,
er habe alle beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angespro-
chen, diese hätten eine Vertretung jeweils unter Hinweis auf die Kürze der noch
verbleibenden Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlender
Kapazitäten abgelehnt. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum
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sein bisheriger Bevollmächtigter sich geweigert hat, die Beschwerde zu be-
gründen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR
2007, 132 Rn. 3).
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger
die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der
Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober
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2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Er hat sich lediglich darauf be-
schränkt, innerhalb der Rechtsmittelfrist um Übersendung der entsprechenden
amtlichen Vordrucke zu bitten.
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 79/11 -