Urteil des BGH vom 20.11.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 244/06 Verkündet
am:
20. November 2007
Blum,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB VII § 108
Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betrof-
fenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Aus-
wirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an
dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht.
BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg a. d. Lahn
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
7. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete.
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Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag
auf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag
der "A ." durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklag-
ten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter),
der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den
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nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der
Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klä-
gers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei
schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit
dem Unfall nicht mehr berufstätig.
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Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom
22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzli-
chen Unfallversicherung ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Klä-
ger als Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Person eine freiwillige Versi-
cherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des
Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten
Instanz unterbrochen worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung
von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € sowie von materiellem Schadenser-
satz in Höhe von 124,60 € verurteilt. Es hat die Verpflichtung des Beklagten
zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und im
Übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht
auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne.
§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII komme nur für "Versicherte" zur Anwendung. Die-
se Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbständiger Unternehmer
und auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob
bei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unterneh-
mens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 SGB
VII in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2
SGB VII zugunsten des versicherten Schädigers zum Tragen komme, hat das
Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-
gericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-
det hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005,
594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004,
2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10).
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2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht
keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau-
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Berufsgenossenschaft R. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege,
auch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). Darauf
kommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den
§§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Beklagten an. Entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem Beklagten
bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R. und W. nicht ausgegan-
gen werden.
a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entschei-
dungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Um-
fang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zu-
ständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Ge-
richten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen
der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen
zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungs-
rechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117,
119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu be-
rücksichtigen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007,
1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn. 5).
Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen
(Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 -
VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). Das Zivilge-
richt ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialge-
richts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversi-
cherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. BAG, NZA
2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
5. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs,
8. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen
zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bin-
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dungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394,
396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt da-
von ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der
Fall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das
Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
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b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aufgeworfe-
ne Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3
Alt. 3 SGB VII die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Schädigers als auch
des Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004,
901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., § 106 Rn. 14;
Schmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-
Hahn/Mehrtens aaO, § 106 SGB VII Rn. 8.7; Erfurter Kommentar zum Arbeits-
recht/Rolfs aaO, § 106 SGB VII Rn. 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl.,
§ 106 Rn. 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht
inzwischen im Urteil vom 26. Juni 2007 (- B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht ver-
öff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-Württemberg, NJW 2002,
1290, 1291; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl.,
Rn. 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., § 105
Rn. 10; § 106 Rn. 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versi-
cherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3
Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus,
dessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurtei-
len, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-
Berufsgenossenschaft R. und W. auch gegenüber dem Beklagten bestandskräf-
tig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Wi-
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derspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Be-
klagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren
beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung
nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
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c) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-
fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2
SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung
dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt
oder berühren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394,
397; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, 160, 162;
BVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Be-
klagten vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Be-
klagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen.
Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. zu der Hinzuziehung des
Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen
entsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung
hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll nämlich selbst darüber
entscheiden können, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen
will oder nicht (vgl. BSGE 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche
Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis
von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Posi-
tion hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hätte ihn
die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
SGB X von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen müssen, soweit er
ihr bekannt war. Außerdem hätte sie den Beklagten auf sein Recht auf Beteili-
gung hinweisen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00
R - SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 9; vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - SGb 2002,
224, 226; v. Wulffen/v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 8; Kasseler Kommen-
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tar/Ricke aaO, § 108 Rn. 9; Stöhr, VersR 2004, 809, 817). Nur wenn der Be-
klagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu
erkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtli-
chen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem
Antragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedrängt werden und
wäre davon auszugehen, dass er bewusst auf seine Beteiligung verzichte.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht
schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Be-
rufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landge-
richt Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine
Beteiligung verzichtet.
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d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisi-
onsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-
Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist
das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid
an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die
Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das
Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Senat,
BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 -
VersR 2007, 1131, 1132). Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich
oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivil-
rechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach
§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivile-
giert ist, ist dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Ver-
fahrens verwehrt.
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3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der
Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Ver-
fahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden
ist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember
2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederho-
lung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung
abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren
auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Ur-
teil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-
recht/Rolfs aaO, § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß
gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41
Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen aaO, § 12 Rn. 13).
Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar
werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis
dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII
- gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202;
Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-
recht/Rolfs aaO).
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III.
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Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 37/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 U 10/06 -