Urteil des BGH vom 22.12.2004

BGH (zpo, sicherung, vorfrage, aussicht, teilurteil, auslegung, fortbildung, streitwert, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 107/02
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen (§ 552 a ZPO).
Streitwert: 531.554 €
Gründe:
Entgegen der Auffassung der Revision ist mangels entgegenstehender
Übergangsregelung § 552 a ZPO im vorliegenden Fall anwendbar.
Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zu-
lassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-
deutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder - wie vom Berufungsge-
richt angenommen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Ent-
scheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht oder
daß bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler begangen
worden sind, die über die Einzelfallentscheidung hinaus Interessen der Allge-
meinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 221, 225, 226). Diese Voraussetzun-
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gen liegen hier nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren ge-
gen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders be-
urteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet
keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Revision hat im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu
erinnern.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose