Urteil des BGH vom 17.08.2007

BGH (sicherungsverwahrung, unterbringung, nachprüfung, grund, last, nachteil, anordnung, gabe, antrag, nötigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 43/08
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 17. August 2007 wird entsprechend der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-
ten in der Sicherungsverwahrung entfällt. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staats-
kasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen
notwendigen Auslagen. Die der Nebenklägerin im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Be-
schwerdeführer zur Last.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible