Urteil des BGH vom 10.08.2010

BGH (rechtliches gehör, stpo, antrag, verteidigung, nachteil, stellungnahme, vorschrift, strafsache, menge, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 229/10
vom
10. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 13. Juli 2010 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf ge-
richtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 den Verteidigern
des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 25. Juni
2010 vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 26. Juli 2010 eingegange-
nen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO
und trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisions-
vorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung
nach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wo-
zu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe.
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den An-
spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der Senat hat mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
det" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des
Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgebli-
chen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des
Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom
9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02,
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
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Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antrags-
schrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zu-
mindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich
Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Se-
nats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtli-
chen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der
Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR
1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH,
Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom
11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie
hier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.
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Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil
ebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben
des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Ge-
neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung
der strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht
maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend.
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Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer