Urteil des BGH vom 10.10.2002

BGH (aussicht, erwerb, grund, rückzahlung, zpo, verkehrswert, inkrafttreten, fonds, bemessung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 431/01
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 29.399, 28
Gründe:
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29. Juli 1993 sei es gewesen, daß den
Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks 13/1 zustand,
haben keinen Erfolg.
Daß § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG a.F. verfassungswidrig auch Ansprüche
der Beklagten gegen den Entschädigungsfonds ausschloß, führt nicht dazu,
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daß den Beklagten die Auskehr des für das Flurstück 13/1 erhaltenen Kauf-
preises nicht zuzumuten ist, sondern dazu, daß ihnen wegen des Ausschlusses
der Rückübertragung ein Entschädigungsanspruch gegen den Fonds zusteht.
Die Revision hat auch dann nicht - teilweise - Aussicht auf Erfolg, wenn
die Geschäftsgrundlage für die Bemessung des von den Eheleuten S.
für den Erwerb des Flurstücks 13/1 vereinbarten Kaufpreises mit dem Inkraft-
treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entfallen ist, weil Herrn S.
ein Anspruch auf Erwerb des Flurstücks zum halben Verkehrswert zugestan-
den hätte. Soweit Herr S. aus diesem Grund teilweise Rückzahlung
verlangen kann, ist sein Anspruch von der Klägerin zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier