Urteil des BGH vom 09.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 16/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 280
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172
Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abs-
trakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn
die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre,
ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung
der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit
kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten
Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich
- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-
warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu
führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
(BU
14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt
(BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 54.685,65 €
Goette Strohn Reichart
Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -