Urteil des BGH vom 27.05.2008

BGH (stpo, höhe, verfall, kokain, rechtsmittel, anordnung, teil, menge, stand, hauptverhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 137/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 19. November 2007 aufgehoben, soweit
der Verfall des Wertersatzes von mehr als 35.250 € angeord-
net worden ist; die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen
und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie we-
gen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Be-
sitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 € angeordnet.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge hinsichtlich der Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält nur in Höhe von 35.250 €
rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat für alle Taten den Ver-
kaufspreis für die Betäubungsmittel auf 70 € pro Gramm geschätzt und auf die-
ser Grundlage im Fall II. 7. der Urteilsgründe einen Verkaufserlös von 14.000 €
angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der Angeklagte in
diesem Fall aus der Weiterveräußerung des Rauschgifts 10.750 € erlangte.
Denn zum einen gab der Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen Türsteherkol-
legen zum Preis von lediglich 40 € pro Gramm ab. Zum anderen hat das Land-
gericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung noch
vorhanden waren, nachdem der Zeuge Ö. dem Lieferanten einen Teil des
Rauschgifts zurückgegeben hatte, lediglich festgestellt, dass diese wieder im
Schlafzimmer verstaut wurden. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die-
ser Teil des Rauschgifts in der Folgezeit weiterveräußert wurde und der Ange-
klagte hieraus einen Erlös erzielte; dies versteht sich angesichts der sonstigen
Tatumstände auch nicht von selbst.
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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zum
Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen werden könn-
ten. Er ändert deshalb selbst die Anordnung des Wertersatzverfalls in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur für
einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 35.250 € angeordnet wird.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten
und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer