Urteil des BGH vom 14.04.2008

BGH (versorgung, krebs, haft, stgb, nähe, raum, zeitpunkt, dauer, justiz, berlin)

5 StR 598/07
(alt: 5 StR 345/04
5 StR 541/06)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht be-
schwert. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits über die Hälf-
te und annähernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Über die
Reststrafaussetzung zur Bewährung wird daher (durch das Gericht des ers-
ten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Straf-
vollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte
durch die überlange, zu einem beträchtlichen Maße auf Versäumnisse der
Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens außergewöhnlich belastet war,
da er während der Haft an Krebs erkrankt ist und adäquate medizinische
Versorgung nicht immer gewährleistet war, was zu einer deutlichen Ver-
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schlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Um-
stände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpräventi-
ve Erwägungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der Nähe
zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen.
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