Urteil des BGH vom 01.02.2001

BGH (erste instanz, zpo, umfang, kirchhof, sache, anwaltskosten, teilurteil, ausscheiden, bindungswirkung, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 37/00
vom
1. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 1. Februar 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. De-
zember 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 366.866,36 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Gegen ein Berufungsurteil, das die Sache an die erste Instanz zurück-
verweist, kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Gesetz
im Hinblick auf das Verfahren verletzt sei. Die insoweit erhobenen Rügen grei-
fen nicht durch.
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1. In dem Umfang, in dem das Landgericht die Klage als unzulässig ab-
gewiesen hat, war die Zurückverweisung gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO
rechtlich nicht zu beanstanden, weil auf der Grundlage der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht die Klage nunmehr zulässig ist (vgl. Mu-
sielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 538 Rn. 9). Da das erstinstanzliche Urteil, soweit es
der Klage stattgegeben hat, auf einer unhaltbaren Auslegung eines Schreibens
des Erstbeklagten beruht und dieser Teil des Klageanspruchs ebenso wie der
Rest, zu dem bisher keine Sachentscheidung ergangen ist, dem Grunde nach
von denselben zwischen den Parteien streitigen Voraussetzungen abhängt, ein
Teilurteil insoweit also nicht zulässig wäre, durfte die Sache insgesamt zurück-
verwiesen werden.
2. Die Klage ist nicht, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet,
abweisungsreif; denn die Beklagten haben bisher nicht schlüssig dargetan,
daß das Ausscheiden des Beklagten zu 3) für den Kläger erkennbar war, bevor
die Pflichtverletzung begangen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 - IX
ZR 121/90, NJW 1991, 1225).
3. Der Regreßanspruch des Klägers kann zwar, soweit er nicht die Ge-
richts- und Anwaltskosten betrifft, allenfalls in Höhe der Summe begründet
sein, die der Kläger im Vorprozeß an die J. GmbH zu zahlen hatte; denn dar-
über hinausgehende Ansprüche gegen die J. GmbH sind nicht verjährt. Trotz-
dem konnte das Berufungsgericht die Klage nicht schon jetzt teilweise abwei-
sen, weil der geltend gemachte Anspruch aus zahlreichen Positionen besteht
und noch keine Feststellungen getroffen sind, ob und in welchem Umfang ein-
zelne von ihnen schon aus sich heraus ganz oder teilweise unbegründet sind.
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4. Auf den Ausführungen zu V beruht das Berufungsurteil nicht; von ih-
nen geht daher keine Bindungswirkung aus. Es besteht jedoch Veranlassung
darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter nach dem bisherigen Sach- und Streit-
stand zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Sachbearbeiters
ausgegangen sind; denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen auf-
gezeigt, die geeignet sind darzutun, daß der Sachbearbeiter seine Beratungs-
und Hinweispflichten erfüllt hat (vgl. dazu BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v.
4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel