Urteil des BGH vom 04.06.2009

BGH (geld, versuch, stgb, erpressung, gaststätte, rücktritt, polizei, zeitpunkt, freiwillig, umstand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 601/09
vom
25. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
25. März 2010, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 4. Juni 2009 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten
schweren räuberischen Erpressung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Es ist der Ansicht, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zurückgetre-
ten, weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben habe (§ 24
Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB). Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last,
durch Drohung mit einer Eisenstange versucht zu haben, die in der Gaststätte
„M. “ beschäftigte Bedienung S. zu zwingen, ihm 150 Euro
zu übergeben, auf die er keinen Anspruch hatte.
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Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit
der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte hielt sich am Abend des 16. November 2008 mit Freun-
den in Augsburg in der Gaststätte „M. “ auf und konsumierte 1 ½ Flaschen
Wodka sowie nicht alkoholische Getränke. Als der Angeklagte bemerkte, dass
er nicht genügend Geld bei sich hatte, um die Zeche zu bezahlen, bat er zu-
nächst eine Bedienung mit dem Namen „A. “, ihm Geld zu leihen, damit er
weitere Getränke bestellen könne. Dies lehnte die Bedienung ab, weil sie selbst
kein Geld bei sich hatte und aus der Kasse kein Geld nehmen wollte. „An-
schreiben lassen“ wollte der Angeklagte nicht, weil er befürchtete, die Rech-
nung könnte später mehr Getränke enthalten, als er tatsächlich konsumiert hat-
te.
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Gegen 2.50 Uhr, als die Bedienung „A. “ ihre Schicht bereits beendet
und die Gaststätte verlassen hatte, ging der Angeklagte zur Bar, um nun die
dort ebenfalls als Bedienung tätige Zeugin S. aufzufordern, ihm
Geld zu leihen. Er legte eine Eisenstange vor sich auf der Theke ab, ohne die
Zeugin direkt damit zu bedrohen, und forderte sie auf, ihm 200 Euro zu geben.
Dies lehnte die Zeugin mit dem Bemerken ab, sie könne ihm kein Geld geben,
weil sie keines habe und sich auch in der Kasse keines befinde. Nun begab sich
der Angeklagte mit der Stange in der Hand hinter den Tresen und forderte die
Zeugin S. auf, ihm dann zumindest 150 Euro zu geben. Dabei
äußerte er, dass er sich häufiger von dem Barinhaber P. Geld leihe, um
die Zeche zu bezahlen. Er forderte nun die Zeugin auf, P. anzurufen,
damit er ihr erklären könne, dass sie ihm Geld geben könne. Auf die Ankündi-
gung hin, sie werde nach draußen gehen, um P. von dort aus anzurufen
und ihn zu fragen, ob sie dem Angeklagten Geld leihen dürfe, ließ der Ange-
klagte die Zeugin mit dem Telefon in der Hand passieren.
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Der Angeklagte setzte sich zunächst an die Bar, begab sich dann aber
zum Ausgang der Bar und blieb dort im Türrahmen stehen, während die Zeugin
S. vor dem Lokal telefonierte. Er ging ihr nicht nach und forderte
auch nicht erneut Geld. Vielmehr unterhielt er sich mit anderen Personen und
wartete, ob die Zeugin ihm Geld geben werde. Die Zeugin S. rief
zunächst den Türsteher D. an, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt. D.
begleitete die Zeugin auf den Parkplatz des Lokals, von wo aus sie den Barin-
haber P. anrief. Dieser war nicht bereit, dem Angeklagten Geld zu lei-
hen, und bat die Zeugin, die Polizei zu rufen, was sie auch tat. Der Angeklagte
hatte nicht mitbekommen, dass sie die Polizei gerufen hatte, und wartete wei-
terhin auf die Rückkehr der Zeugin S. in dem Glauben, von ihr
Geld zu erhalten. Beim Eintreffen der Polizei befand sich der Angeklagte immer
noch vor dem Lokal.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freige-
sprochen. Es hatte zwar Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des An-
geklagten, er habe sich das Geld nur leihen wollen, ist dieser Frage aber nicht
näher nachgegangen, weil es „von einem strafbefreienden Rücktritt überzeugt“
war. Das Landgericht ist der Ansicht, der Versuch sei noch nicht beendet gewe-
sen, weil aus der Sicht des Angeklagten „noch nicht alles Nötige getan war, um
den Tatbestand zu vollenden“. Er hätte der Zeugin S. während
des Telefonats folgen und im Falle einer negativen Antwort erneut Geld fordern
können. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe er die weitere Tatbe-
standsverwirklichung aufgegeben, während er auf die Rückkehr der Zeugin ge-
wartet habe. Der Versuch sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht fehlgeschlagen
gewesen, weil der Angeklagte aus seiner Sicht mit dem ihm zur Verfügung ste-
henden Mittel - der Eisenstange - den Tatbestand hätte vollenden können und
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lediglich darauf gewartet habe, ob die Zeugin ihm noch Geld geben werde. Ihm
sei nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin zwischenzeitlich die Polizei gerufen
hatte.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind
lückenhaft; sie sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Wertung des
Landgerichts zu tragen, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch zurück-
getreten (unten a). Zudem enthält die rechtliche Würdigung des Landgerichts
auch einen Wertungsfehler, weil der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin
S. beim Telefonieren nicht begleitet hat, ein Aufgeben der weite-
ren Tatausführung nicht belegt (unten b). Schließlich kann der Freispruch auch
deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen zumindest eine
versuchte Nötigung gegenüber der Zeugin S. , den Barinhaber
anzurufen, nahe legen (unten c).
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a) Die vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind lü-
ckenhaft. Sie lassen eine abschließende Prüfung, ob der Angeklagte vom Ver-
such der schweren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist,
nicht zu.
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Das Landgericht durfte hier nicht offenlassen, welches Ziel der Angeklag-
te mit seinem Vorgehen erstrebte und ob überhaupt ein Versuch der räuberi-
schen Erpressung gegeben war. Denn diese Fragen haben Bedeutung für das
Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt eines möglichen Rücktritts und
damit für die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts.
Während bei einem unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
StGB die freiwillige weitere Tatausführung zur Straffreiheit führt, setzt ein straf-
befreiender Rücktritt bei einem beendeten Versuch voraus, dass der Täter die
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Vollendung der Tat verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) oder, wenn die
Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht
hatte, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei einem fehl-
geschlagenen Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein
nicht in Betracht.
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirk-
lichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt
14, 75, 79). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des
Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt
es dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausfüh-
rungshandlung an (BGHSt 31, 170, 175; 40, 304, 306). Entscheidend ist, ob der
Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für
möglich hält (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227).
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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
1. Alt. StGB allein durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung kam hier
daher nur dann in Betracht, wenn der Versuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
beendet war.
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Welche Vorstellung der Angeklagte nach der letzten Ausführungshand-
lung hatte - als er die Zeugin S. aufgefordert hatte, den Barin-
haber P. anzurufen -, lässt das Landgericht hier rechtsfehlerhaft offen.
Es stellt lediglich fest, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiter darauf
wartete, ob die Zeugin ihm Geld geben würde. Ob er dabei glaubte, er erhalte
nun vom Barinhaber freiwillig ein Darlehen, oder ob er annahm, er erhalte das
Geld (als Darlehen oder ohne Rückgabevereinbarung) allein aufgrund vorange-
gangener Drohungen mit der Eisenstange, stellt das Landgericht indes nicht
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fest. Dessen hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine
versuchte räuberische Erpressung vorlag, und wenn ja, ob der Versuch unbe-
endet oder bereits beendet war.
Das Landgericht hätte deshalb jedenfalls feststellen müssen, ob der Ba-
rinhaber dem Angeklagten bereits früher Geld zur Bezahlung der Zeche gelie-
hen hatte oder nicht. Es hätte weiter erörtern müssen, ob der Angeklagte ledig-
lich einen Betrag forderte, der seiner Zeche entsprach. Die Höhe der geforder-
ten Summe von zunächst 200 Euro und unmittelbar danach von 150 Euro legt
nahe, dass der Angeklagte einen Geldbetrag forderte, der seinen Getränkekon-
sum nicht unerheblich überschritt. Das Landgericht hätte auch Feststellungen
zur Herkunft der Eisenstange treffen müssen. Denn es lag nicht nahe, dass der
Angeklagte eine Eisenstange zu dem Zweck mitbrachte, damit ein Darlehen zu
erlangen, wenn ihm Darlehen in der Vergangenheit auch freiwillig gegeben
worden waren. Auch wenn er die Eisenstange erst in der Gaststätte an sich ge-
nommen haben sollte, ist deren Verwendung nicht ohne weiteres mit der Ein-
lassung des Angeklagten vereinbar, es sei in dem Lokal durchaus üblich, sich
Geld zu leihen. Das Landgericht hätte deshalb auch erörtern müssen, dass der
Umstand, dass der Barinhaber bat, die Polizei zu rufen (UA S. 7), gegen die
Behauptung des Angeklagten spricht, er habe sich öfters von dem Barinhaber
Geld geliehen, um die Zeche zu bezahlen (UA S. 6). Auch die Aussage des
Zeugen Ad. , der gegenüber der Gaststätte „M. “ einen Döner-Laden be-
treibt, die Zeugin S. habe ihm gesagt, sie müsse jetzt telefonie-
ren, weil es im Lokal Schwierigkeiten gebe (UA S. 11), hätte in die Erörterung
einbezogen werden müssen.
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Die Urteilsfeststellungen lassen daher jedenfalls die Möglichkeit offen,
dass es sich um einen beendeten Versuch gehandelt hat, bei dem allein die
Abstandnahme von der weiteren Tatausführung nicht zu einer Strafbefreiung
führen konnte. Dass der Angeklagte sein Tun bereits für eine Tatvollendung für
ausreichend erachtet hatte, als die Zeugin S. die Bar verließ, um
mit dem Barinhaber P. zu telefonieren, liegt hier sogar nahe. Denn nach
den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte davon aus, dass die
Zeugin den Barinhaber fragen würde, ob sie ihm Geld geben dürfe. Der Ange-
klagte wartete von da an in dem Glauben auf die Rückkehr der Zeugin, von ihr
das geforderte Geld zu erhalten.
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Zwar kann es bei versuchter räuberischer Erpressung Fälle geben, in
denen noch ein unbeendeter Versuch vorliegt, obwohl der Täter glaubt, dass
die von ihm vorgenommene Nötigungshandlung ausreicht, um die geforderte
Zahlung noch zu erhalten (vgl. BGH StraFo 2007, 422). Es sind dies aber Fälle,
in denen zur Tatvollendung noch weitere Handlungen des Täters erforderlich
sind, etwa die Vereinbarung eines Zusammentreffens zur Geldübergabe (vgl.
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 34). Anders ist dies aber
dann, wenn der Täter davon ausgeht, der Genötigte werde ihm das Geld brin-
gen, ohne dass weiter auf ihn eingewirkt werden muss (vgl. BGHR aaO).
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b) Selbst wenn hier - wie das Landgericht annimmt - noch ein unbeende-
ter Versuch in Betracht kommen sollte, würde es jedenfalls an einem freiwilligen
Aufgeben der weiteren Tatausführung fehlen.
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Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt gemäß
§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB voraus, dass der Täter freiwillig die weitere Aus-
führung der Tat im Ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 33, 142, 144 f.; 39,
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221, 230). Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an einer Abstandnahme
von der weiteren Tatausführung, weil der Angeklagte den auf die Erreichung
des tatbestandlichen Erfolgs gerichteten Willen nicht aufgegeben hat. Zwar
wirkte er nicht weiter aktiv auf die Zeugin S. ein. Er wartete aber
weiterhin darauf, dass die Zeugin ihm bei ihrer Rückkehr das geforderte Geld
übergeben werde. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine Forde-
rung nicht mehr ausdrücklich erneuert hat, durfte das Landgericht nicht schlie-
ßen, der Angeklagte habe die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Denn
aus Sicht des Angeklagten bemühte sich die Zeugin in einer Rücksprache mit
dem Barinhaber, das geforderte Geld zu beschaffen. Für eine Erneuerung der
Forderung nach Geld bestand kein Anlass. Eine Abstandnahme von der Tat
kann somit in dem Umstand, dass der Angeklagte in der Erwartung der bevor-
stehenden Geldübergabe keine weiteren Drohungen ausgesprochen und seine
Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nochmals mit Worten bekräftigt
hat, nicht erblickt werden.
c) Der Freispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das
Landgericht seiner richterlichen Kognitionspflicht nicht ausreichend nachge-
kommen ist. Danach kommt ein Freispruch nur dann in Betracht, wenn der fest-
gestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung
tragen könnte. Hier erfüllt das vom Landgericht festgestellte Geschehen aber
zumindest den Tatbestand der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB)
zum Nachteil der Zeugin S. . Denn nach den Urteilsfeststellungen
hat der Angeklagte die Zeugin jedenfalls unter der Androhung, die Eisenstange
gegen sie einzusetzen, dazu genötigt, den Barinhaber anzurufen
- ein aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel zu dem von ihm erstrebten
Gelderhalt. Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, weil die Zeugin zunächst den
Türsteher D. herbeigerufen hat, oder ob die Nötigung deswegen als vollen-
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det anzusehen ist, weil die Zeugin unter dem fortwirkenden Eindruck der
vorangegangenen Bedrohung mit der Eisenstange dann doch noch den Barin-
haber angerufen hat, kann der Senat mangels ausreichender Sachverhaltsfest-
stellungen nicht abschließend prüfen.
4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und
Entscheidung. Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils wird die Ent-
schädigungsentscheidung gemäß § 8 StrEG ebenso gegenstandslos wie die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH,
Beschl. vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ
2002, 439).
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Wahl Rothfuß Hebenstreit
Jäger Sander