Urteil des BGH vom 22.01.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 264/10
vom
22. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
20. November 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom
4. Januar 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach zu-
stehenden Schadensersatzansprüche - auch - auf ein Zurückbehaltungsrecht ge-
genüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die
Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revi-
sion betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen selb-
ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen das Berufungs-
gericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für
die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte - im Falle der unbeschränkten Re-
visionszulassung durch das Berufungsgericht - seinerseits die Revision auf die Frage
des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966
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- VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83,
WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt).
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 - 14 O 332/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 -