Urteil des BGH vom 15.06.2005

BGH (beschwerde, vvg, verhinderung, anzeige, begründung, zulassung, angabe, zpo, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 221/03
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 246.044,96 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-
sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen
zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind
durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil
- 3 -
vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1
m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht
an, weil die Klägerin zum Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Was-
serhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtpro-
zeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die
Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Scha-
denanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre Aufklärungs-
obliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat.
2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des
Berufungsgerichts zum vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer
Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zum Schadenshergang zu er-
langen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen
zu § 10 VVG und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mittei-
lungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember
1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - IV
ZR 197/73 - VersR 1975, 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige
des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf
angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag
für diese auf der Hand.
- 4 -
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch