Urteil des BGH vom 20.05.2009
BGH (zpo, berlin, begründung, streitwert, zwangsvollstreckung, unwirksamkeit, fortbildung, sicherung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 152/07
vom
20. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Hars-
dorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die auf den Hilfs-
antrag bezogene Gehörsrüge greift unabhängig von Schlüssigkeitsbe-
denken nicht durch. Der Klägerin ist es gemäß § 242 BGB verwehrt,
sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, weil
sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet ist, sich der Zwangs-
vollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.994,32 €
Terno Dr.
Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 20 U 196/06 -