Urteil des BGH vom 21.10.2004

BGH (akten, stpo, raum, hauptverhandlung, aussetzung, annahme, strafkammer, zeuge, vernehmung, aufklärungspflicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 324/04
vom
21. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2004 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. März 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrens-
rügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ergänzend zur Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts sowie unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Ver-
teidigers vom 17. August 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom
18. August 2004 bemerkt der Senat:
Die Revision kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, eine Aus-
setzung des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil die Beiziehung
umfangreicher Akten bzw. Aktenbestandteile beantragt worden sei und diese
- nach erfolgter Beiziehung - vor einer Fortsetzung der Hauptverhandlung hät-
ten durchgearbeitet und mit dem Angeklagten besprochen werden müssen.
Vergeblich rügt die Revision insbesondere, daß mehrere Anträge auf Beizie-
hung verschiedener Akten keinen Erfolg hatten:
Der Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar und überzeu-
gend dargelegt, weshalb die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprüng-
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lich weit mehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, weder
erforderlich war, noch einem Gebot der Aufklärungspflicht entsprach (vgl.
BGHSt 31, 131, 142 f.; BVerfGE 63, 45, 65 f.; BGH NStZ 2000, 46). Die gegen-
teilige Annahme der Revision ist nicht auf konkrete Tatsachen gestützt (vgl.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen
nicht deutlich, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche Er-
kenntnisse nicht schon in den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten
Akten enthalten gewesen seien oder sich jedenfalls aus den gerichtlichen Aus-
sagen der mit den Vorgängen befaßten Ermittlungsbeamten ergeben hätten.
Entgegen der Auffassung der Revision hätte auch das Fehlen dakty-
loskopischer Spuren des Angeklagten an den Behältnissen des Erddepots
nicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen müssen, vielmehr allenfalls für
Spekulationen dahingehend Raum gelassen, ob solche Spuren infolge anderer
Einflüsse bei der Entdeckung des Erddepots nicht mehr vorhanden waren oder
von vorneherein vermieden worden wären. Entsprechend hat die Strafkammer
hierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, so daß die Nichter-
hebung der Spurenergebnisse keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt.
Nach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens
kein Raum.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Vernehmung des
Staatsanwalts R. abgelehnt, weil dieser allenfalls über die von ihm
aufgrund der Ermittlungen getroffenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Um-
fangs der Tatbeteiligungen der einzelnen Täter hätte berichten können, was
aber der Tatrichter selbst allein aufgrund der durchgeführten Hauptverhand-
lung
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zu beurteilen hat. Daß der Zeuge R. über konkretes eigenes Wissen
im Hinblick auf die einzelnen Tatbeiträge verfügte, behauptet die Revision im
übrigen selbst nicht.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf