Urteil des BGH vom 26.06.2014

BGH: strafbefehl, vollstreckung, abgabe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 1 6 6 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 18. November 2013 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Regensburg vom 11. Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus die-
sem Grund die im Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24. Juli 2013 gegen
den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil
gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des
Senats (Urteil vom 30. Juni 1987
– 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die
– wie hier diejenige
durch den genannten Strafbefehl
– durch Vollstreckung der erkannten Strafe
erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.
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Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai
2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unter-
bliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim
nicht beschwert.
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