Urteil des BGH vom 03.04.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, zpo, antrag, verschulden, rechtsmittelfrist, partei, wiedereinsetzung, revisionsfrist, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 1/01
vom
3. April 2001
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth,
Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. W assermann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Streitwert: 500.000 DM
Gründe:
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weil
der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßko-
stenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die beabsichtigte
Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Vor-
aussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil der
Beklagte sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994
(BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzung
in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die Bezugnahme
des Beklagten auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen
ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich erklärt
hat, daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschluß vom
27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).
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2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf
Erfolg, weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs der
Revisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine W iedereinset-
zung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233
ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weil
er die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne ein
dem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Pro-
zeßbevollmächtigten versäumt hat. Einer Partei, die vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels
beantragt hat, ist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs nur
dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist W iedereinsetzung
nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der
Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung
dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht
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ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vor-
druck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfe-
Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daß
sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschluß vom 27. November
1996 aaO).
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres W assermann