Urteil des BGH vom 09.04.2002

BGH (stgb, prostitution, finanzielle beteiligung, zuhälterei, entziehung, schuldspruch, prüfung, beziehung, nachteil, dauer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 66/02
vom
9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf
von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181 a
Abs. 1 StGB) nicht ausreichend dargetan hat.
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1. Tat zum Nachteil W. (Fall II.1 der Urteilsgründe)
Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte die Geschädigte bei der
Ausübung der Prostitution "überwacht" und "Maßnahmen" getroffen hat, die die
Geschädigte "davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben" (§ 181 a
Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt. StGB). Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende
Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung
reicht nicht aus. Das Verhalten muß vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in
Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen,
sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entschei-
dungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH StV 2000,
357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; Senatsbeschluß vom
13. November 2001 - 4 StR 408/01). Daß es sich hier so verhält, kann auch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit genügender Sicherheit
entnommen werden.
a) Soweit es das “Überwachen” im Sinne der ersten Alternative des
§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anlangt, teilt das Urteil nicht mit, daß der Angeklagte
irgendwelche organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die dazu dienten,
die Geschädigte zu kontrollieren und “bei der Prostitutionsausübung” zu beauf-
sichtigen (zum Begriff des Überwachens Horn in SK-StGB 6. Aufl. 42. Lfg.
§ 181 a Rdn. 11; Laufhütte in LK-StGB 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; jew.
m.Rspr.Nachw.). Zwar heißt es dazu im Rahmen der rechtlichen Würdigung,
der Angeklagte sei "regelmäßig vorbeigekommen ..., um zu sehen, ob sie ge-
arbeitet hat" (UA 45). Doch findet dies keine Grundlage in den insoweit getrof-
fenen Feststellungen. Denn danach erhielt er von der Geschädigten zwar je-
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weils 100 bis 200 DM ausgehändigt, dies allerdings nur "wenn er vorbeikam"
(UA 12, ebenso UA 28; Hervorhebung durch den Senat), ohne daß die Häufig-
keit der Besuche festgestellt werden konnte. Damit ist nicht belegt, wie es das
Merkmal des Überwachens voraussetzt, daß der Angeklagte kontrollierte, wie
und was die Geschädigte verdiente (vgl. BGH NStZ 1982, 379; 1986, 358 f.
m.krit.Anm. Nitze; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 181 a Rdn. 6 a).
Im übrigen sind die dazu bisher getroffenen Feststellungen so allgemein
gehalten, daß sie auch deshalb dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob das
Landgericht – und zwar auch in der gebotenen zusammenfassenden Würdi-
gung der einzelnen Maßnahmen des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1987, 3209,
3210) – die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative zu
Recht angenommen hat. So erwähnt das Urteil zwar, der Angeklagte habe die
Geschädigte “bei Widerspruch oder Ungehorsam (geschlagen), zunehmend
auch ohne besonderen Anlaß” (UA 12). Einzelheiten hierzu teilt das Urteil aber
nicht mit. Deshalb bleibt nicht nur offen, welche und gegebenenfalls wie viele
Körperverletzungshandlungen dem Schuldspruch in diesem Fall zugrunde lie-
gen. Vielmehr fehlt auch der Nachweis, daß objektiv und auch subjektiv der
notwendige Zusammenhang dieser “Maßnahmen” des Angeklagten gerade mit
der Ausübung der Prostitution durch die Geschädigte besteht (Überwachen
“bei der Ausübung der Prostitution”).
b) Die Feststellungen belegen auch nicht, daß der Angeklagte im Sinne
der 3. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB Maßnahmen getroffen hat, die
die Geschädigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfaßt
werden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit
zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der
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Prostitution zu verbauen (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.
§ 181 a Rdn. 10). Insoweit fehlt es an jeglichem Hinweis, daß die Geschädigte
überhaupt beabsichtigte, aus der Prostitution auszusteigen. Ob dies schon für
sich der Annahme dieser Tatbestandsalternative entgegensteht (verneinend
Horn aaO Rdn. 13; Lenckner/Perron aaO; Laufhütte aaO Rdn. 7), bedarf hier
keiner Entscheidung. Voraussetzung wäre jedenfalls, daß die Geschädigte sich
vom Angeklagten gerade in der Prostitution durch Zwang oder Drohung festge-
halten fühlte (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Daß die Geschädigte sich von dem
Angeklagten trennen wollte, genügt jedenfalls nicht.
c) Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß
das Landgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Recht die
2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht angenommen hat, weil ein
Bestimmen "anderer Umstände der Prostitutionsausübung" noch nicht darin zu
erblicken ist, daß die Geschädigte dem Angeklagten "die Gelder nicht freiwillig
gegeben hat, ... sondern nur, weil der Angeklagte sie mit Schlägen und Dro-
hungen unter Druck gesetzt hat" (UA 28). Ob der Angeklagte sich insoweit der
Erpressung oder räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, wird der neue
Tatrichter zu prüfen haben, es sei denn, daß er Anlaß sieht, das Verfahren i n-
soweit mit Blick auf den Zeitablauf und die – angesichts der zahlreichen Wi-
dersprüche in der Aussage der Geschädigten als der im wesentlichen einzigen
unmittelbaren Belastungszeugin – Schwierigkeit der Beweislage nach § 154
Abs. 2 StPO einzustellen.
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2. Tat zum Nachteil B. (Fall II. 2 der Urteilsgründe)
Das Urteil hält rechtlicher Prüfung auch nicht stand, soweit das Landge-
richt den Angeklagten sowohl der ausbeuterischen als auch der dirigistischen
Zuhälterei zum Nachteil der Geschädigten B. nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1
und 2 StGB für schuldig befunden hat.
a) Die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1
Nr. 1 StGB) sind nicht hinreichend dargetan. Der Begriff der Ausbeutung ver-
langt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsaus-
übung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirt-
schaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180 a
Abs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3). Die
Beantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögens-
lage in diesem Sinne vorliegt, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der
Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH NStZ 1989, 67 f.;
Laufhütte in LK aaO Rdn. 3 m.w.N.). Jedenfalls für den Anfang des nach dem
Urteil angenommenen Tatzeitraumes belegen die Feststellungen ein Ausbeu-
ten in diesem Sinne nicht. Danach hat der Angeklagte zumindest bis zum Aus-
scheiden von "Jenny" aus dem von ihr zusammen mit der Geschädigten B.
betriebenen Wohnungsbordell im März 2000 aufgrund einer Vereinbarung
mit der Geschädigten die Hälfte der Einnahmen von "J. " erhalten sollen
und tatsächlich "in der Folgezeit von der Zeugin B. 100,00 - 300,00 DM
täglich ausgehändigt" bekommen. Demgegenüber behielt die Geschädigte aber
"ihre eigenen Einnahmen, die zwischen 8.000,00 - 10.000,00 DM pro Monat
lagen, für sich" (UA 16), wobei nach dem Zweifelsgrundsatz die von dem An-
geklagten vereinnahmten Gelder mit dem Mindest- und die der Geschädigten
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verbleibenden Einnahmen aus der Prostitution mit dem in Betracht kommenden
Höchstbetrag anzusetzen sind. Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht
klären konnte, wie hoch die Einnahmen von "J. " genau waren (UA 16, 39),
genügen diese Angaben nicht, um eine fühlbare Beschneidung des Lebens-
standards der Geschädigten, den sie sonst gehabt hätte (vgl. Lenckner/Perron
aaO Rdn. 4 m.N.), feststellen zu können. Die Rechtsprechung hat dies ange-
nommen, wenn die Abgaben 50 % der Einnahmen ausmachen (vgl. BGH NStZ
1989, 67 f.; 1999, 350, 351). Daß es sich so verhält, liegt hier jedenfalls nicht
so nahe, daß auf eine nähere Erörterung verzichtet werden konnte.
Es belegt die Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch
nicht, daß die Geschädigte ab Mitte November 1999 monatlich 200 DM auf ei-
nen Sparkassenkredit des Angeklagten und dessen "Handy-Unkosten von
300,00 - 500,00 DM im Monat" (UA 19) bezahlte und das Landgericht ohne
Angabe genauer Beträge feststellt, daß die Geschädigte seit April 2000 "für
sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten" aufkam (UA 21). Bei all
diesen Leistungen kann zudem nicht außer Betracht bleiben, daß es die Ge-
schädigte selbst war, die den Angeklagten an sich zu binden suchte, die ihm
deshalb von sich aus die finanzielle Beteiligung anbot und die sich auch zur
Übernahme seiner Zahlungsverpflichtungen veranlaßt sah, nachdem der An-
geklagte im Einvernehmen mit ihr seine eigene Erwerbstätigkit aufgegeben
hatte, damit er sich mehr um sie kümmern könne. Das Einvernehmen stellt
zwar für sich das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (Laufhütte aaO
Rdn. 4). Wohl aber begründet die besondere Beziehung zwischen der Ge-
schädigten und dem Angeklagten Zweifel, daß die Geschädigte die finanziellen
Leistungen auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses erbracht hat.
Darauf kommt es jedoch an, weil das bloße Ausgehaltenwerden selbst bei er-
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heblichen Leistungen nicht genügt (BGH NStZ 1982, 507; 1983, 220). Soweit
die Geschädigte dem Angeklagten schließlich Vermögenswerte, insbesondere
Fahrzeuge, "schenkte" (UA 20, 21), die sie im Rahmen der Auseinanderset-
zung mit ihrem Ehemann von diesem erhalten hatte, steht dies in keinem er-
kennbaren Zusammenhang mit ihrer Prostitutionsausübung und hat schon
deshalb für die Frage der Ausbeutung außer Betracht zu bleiben.
b) Die Feststellungen belegen aber auch nicht die Annahme dirigieren-
der Zuhälterei nach den vom Landgericht angenommenen Tatbestandsvarian-
ten der Nr. 2 des § 181 a Abs. 1 StGB. Die Feststellungen ergeben allerdings,
daß - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - die Beziehung zwischen
dem Angeklagten und der Geschädigten auch "von Gewalt geprägt" war
(UA 22). Das Urteil macht aber nicht deutlich, worin das Landgericht eine
"Überwachung" der Geschädigten im Sinne diese Vorschrift sieht. Daß er der
Geschädigten verbot auszugehen (UA 22), genügt für sich noch nicht, zumal es
ihr ersichtlich trotz des “Verbots” ohne weiteres möglich war, die Wohnung zu
verlassen (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Soweit das Landgericht darin zugleich
Maßnahmen sieht, die dazu dienen sollten, sie im Sinne der 3. Alternative von
der Aufgabe der Prostitution abzuhalten (UA 45), steht dem schon entgegen,
daß es gerade nicht feststellen konnte, "daß der Angeklagte konkret versucht
hätte, die Zeugin B. an einem Ausstieg aus der Prostitution zu hindern”
(UA 44). Deshalb kann auch keine der fünf im einzelnen festgestellten tätlichen
Übergriffe als eine solche tatbestandsmäßige Maßnahme angesehen werden,
weil dem Angeklagten bei keiner dieser Auseinandersetzungen bekannt war,
daß die Geschädigte einen Ausstieg plante (UA 44). Zudem wies der jeweils
aktuelle Anlaß für die Tätlichkeiten nach den dazu getroffenen Feststellungen
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auch nicht den spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution
aus.
c) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung, und zwar auch
unter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die
noch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet, weil sich die Geschädigte
B. nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten im we-
sentlichen freiwillig unterworfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lack-
ner/Kühl StGB 24. Aufl. § 181 a Rdn. 4). Im übrigen wird der neue Tatrichter
auch Gelegenheit haben, den Tatzeitraum des vom Schuldspruch erfaßten tat-
bestandmäßigen Verhaltens genau zu bestimmen und das Konkurrenzverhält-
nis der jeweils für sich rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzungshand-
lungen klarzustellen. Der Angeklagte ist zwar nicht dadurch beschwert, daß
das Landgericht ihn nur wegen rechtlich einer Tat der Körperverletzung verur-
teilt hat. Es bleibt aber offen, ob dem Schuldspruch sämtliche geschilderten
Körperverletzungshandlungen zugrundeliegen, was im Schuldspruch kenntlich
zumachen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 26
m.N.). Im übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht jede Kör-
perverletzung, die gelegentlich einer zuhälterischen Beziehung erfolgt, deshalb
in Tateinheit zu § 181 a StGB steht.
3. Schließlich hält auch der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB
der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung der
Maßregel damit begründet, der Angeklagte habe "seine Fahrerlaubnis miß-
braucht", indem er sein Fahrzeug genutzt habe, "um die Geschädigten an ab-
gelegene Orte zu verbringen und sie dort körperlich zu mißhandeln" (UA 49).
Diese Erwägung trägt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Voraussetzung
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ist, daß der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusammenhang der
dem Angeklagten angelasteten Straftaten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung be-
steht ein solcher Zusammenhang nicht schon dann, wenn der Täter mit seinem
Fahrzeug zum Tatort fährt, sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlung
selbst gefördert wird (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Ob hiernach
durch die Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwach-
sen würden, denen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begegnen ist
(vgl. BGHR aaO Entziehung 5), bedarf einer Gesamtwürdigung der Umstände
des Einzelfalls. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Entziehung der Fahr-
erlaubnis anordnen, bedürfte auch die Bemessung der Dauer der Sperrfrist
nach § 69 a einer eingehenderen Begründung. Maßstab ist allein die voraus-
sichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahr-
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zeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die Tatschuld "angemes-
sen" (UA 49) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 f).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible