Urteil des BGH vom 24.07.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 233/03
Verkündet am:
29. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AUB 88 § 2 IV
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV
AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das
Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verar-
beitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).
BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
29. September 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung mit
einer Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von
500.000 DM (255.645,94 €) in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis
liegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
(AUB 88) zugrunde.
Am 9. April 1998 wollte der Kläger einem Polizeibeamten zu Hilfe
kommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel
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gebissen worden war. Als der Kläger sich bückte, um den Hund wegzu-
ziehen, erschoß der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe.
Durch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuß erlitt der
Kläger ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem
linken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10% beeinträchtigte,
entschädigte die Beklagte gemäß § 7 I (2) a und b AUB 88 in Höhe von
15.000 DM (7.669,38 €). Darüber hinausgehende Versicherungsleistun-
gen lehnte sie ab.
Der Kläger macht als weitere Unfallfolge beidseitige Ohrgeräusche
geltend, die sein Gehör um zusätzliche 15% beeinträchtigten. Er legt für
den vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invalidi-
tätsgrad von 45% zugrunde, so daß eine der teilweisen Funktionsbeein-
trächtigung entsprechende Entschädigung von 33.750 DM (17.256,10 €)
zu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörun-
gen, Antriebslosigkeit, Depressionen und ähnlichem geführt. Dadurch sei
eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Lei-
stungsfähigkeit von 15% eingetreten; dafür verlangt der Kläger eine Ent-
schädigung von 75.000 DM (38.346,89 €). Die Beklagte beruft sich dem-
gegenüber auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 88, wonach krank-
hafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versi-
cherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.256,10 € ver-
urteilt, weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Un-
fallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im In-
nenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen;
insoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht
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zweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen. Die Berufung des Klä-
gers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet
sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugen-
den Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen bedinge der Tinni-
tus für sich gesehen keine weitere, über den bereits berücksichtigten
Hörverlust auf dem linken Ohr hinausgehende Beeinträchtigung der kör-
perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers. Er beziehe sei-
nen Charakter vielmehr aus seinen psychischen Auswirkungen und führe
erst über diese zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit. Damit sei die Beeinträchtigung Folge psychischer
Reaktionen auf den Tinnitus, die der in § 2 IV AUB 88 enthaltenen Be-
schränkung des gegebenen Leistungsversprechens unterfielen. Die vom
Kläger glaubhaft geschilderten Belästigungen durch die Ohrgeräusche
beruhten auf einer Dekompensation des Tinnitus, die sich in verschiede-
nen Störungen - wie zum Beispiel Schlaflosigkeit - manifestierten. Es
handele sich auch insoweit um krankhafte und auf eine psychische Fehl-
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verarbeitung zurückgehende Reaktionen, für die § 2 IV AUB 88 eine
Einstandspflicht der Beklagten ausschließe.
2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Allerdings ist der Revision nicht darin zu folgen, daß die Be-
stimmung des § 2 IV AUB 88 schlechthin unwirksam ist, weil sie einer
Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
nicht standhält. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. Juni
2004 (IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 - für BGHZ vorgesehen), das
zum gleichlautenden Leistungsausschluß für krankhafte Störungen infol-
ge psychischer Reaktionen in § 2 IV AUB 94 ergangen ist, bereits ent-
schieden.
(1) Der verständige Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 123, 83, 85)
wird dem W ortlaut der AUB 88 entnehmen, daß die Versicherungsbedin-
gungen zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen
einschließlich psychischer Folgen zusagen. Bei Durchsicht des in § 2
AUB 88 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann erken-
nen, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gel-
ten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebe-
nen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen
Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszustän-
den (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung die-
ses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen in-
folge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht
worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das er-
faßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die so-
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wohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähn-
liches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen
(Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter
II 2).
Damit werden ihm die für den Versicherungsschutz vorausgesetz-
ten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ur-
sachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichem Trauma oder kann die
krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt
werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen.
Anders dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den
Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine
Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion,
die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand
also nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie
von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen,
sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß er-
faßt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 1 b).
(2) In dieser Auslegung ist die Klausel in § 2 IV AUB 88 wirksam.
Entgegen der Auffassung der Revision gefährdet die Ausgrenzung
psychisch reaktiver Gesundheitsschäden nicht den Vertragszweck im
Sinne von § 9 Abs.
2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede
Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung,
sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Ent-
scheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung
der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellun-
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gen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann
anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag aus-
gehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf
das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und
ständig).
Das ist bei § 2 IV AUB 88 nicht der Fall. Der zugesagte Unfallver-
sicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1
III AUB 88) bleibt von der Klausel für alle Gesundheitsschäden - also
einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Be-
schwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Für den
gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift der
Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Un-
fallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu
bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt (Se-
natsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b aa).
b) Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht
von einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist;
nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen
eines Leistungsausschlusses nicht gegeben.
(1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kläger vorgetragenen
Beschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfall-
ereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein
deshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Lei-
stungsfähigkeit, weil er durch den Kläger dekompensiert sei. Die geltend
gemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfä-
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higkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem
Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle.
(2) Das verkennt, daß die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine um-
fassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für
alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet,
gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für
organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden
führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind
nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall
das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psy-
chischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.
(3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch das Landge-
richt - eine organische Schädigung beim Kläger außer Betracht läßt, ist
dies mit den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverstän-
digen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das
Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine
organische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverstän-
dige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr
bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelas-
sen, daß es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische
Schädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinwegge-
setzt, wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch
den Kläger abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des In-
nenohres zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf
stützt, das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer
psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung
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läßt sich ein Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Viel-
mehr hat die Beklagte bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Se-
natsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b cc) Nachweis nicht er-
bracht, daß der krankhafte Zustand des Klägers in einer psychischen
Reaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen
auslösenden - Schädigung seine Ursache hat.
3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig, fehlt es
bislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Un-
fallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Da-
bei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis unfallbedingter Invalidi-
tät zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheits-
schadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und da
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für, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invali-
dität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Se-
natsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166;
vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf