Urteil des BGH vom 04.08.2004

BGH (bfa, höhe, zpo, wissen, satzung, anlage, verordnung, veröffentlichung, versorgung, 1949)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 44/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 18. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 28. Januar 1988 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 12. Mai 1949) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 8. Juli 1934) am 30. September 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-
sicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-
derbayern-Oberpfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto
des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA;
weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 133,85 €,
- 3 -
bezogen auf den 31. August 2002, übertragen sowie zu Lasten der Versorgung
der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,07 €, bezogen auf den
31. August 2002, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1988 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit,
in Höhe von 308,47 € für die Antragstellerin und 40,78 € für den Antragsgegner
ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwart-
schaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung
anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 82,14 € dem
Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien sowie die BfA und die LVA haben sich im Rechtsbeschwer-
deverfahren nicht geäußert.
- 4 -
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL beste-
henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses
ist in der Anlage beigefügt).
Hahne Sprick Wagenitz
Vézina Dose