Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: wohnung, besitz, beihilfe, amphetamin, ecstasy, garantenstellung, lagerung, anhörung, anfang

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 42/13
vom
24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 30. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit es sie betrifft.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hält sachlich-
rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der mitverurteil-
te (nicht revidierende) Ehemann der Angeklagten "um Weihnachten 2010"
(Tat 1) und Anfang September 2011 (Tat 3) jeweils nicht geringe Mengen von
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Betäubungsmitteln in die gemeinsame Wohnung, von wo er es gewinnbringend
weiterverkaufte.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Angeklagte Besitz
an den Betäubungsmitteln erlangte. Hierzu wäre nicht allein eine tatsächliche
Zugriffsmöglichkeit erforderlich, sondern auch ein Besitzwille; dieser ist nicht
festgestellt.
Aus der Darlegung, dass die Angeklagte von der Lagerung und dem
Verkauf ihres Ehemannes wusste, ergibt sich auch keine Gehilfenstellung. Die
Angeklagte hatte keine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten ihres
Ehemannes; konkrete Beihilfetaten sind nicht festgestellt.
2. Im Fall 2 (Juni 2011) der Urteilsgründe ist festgestellt, dass der Mitan-
geklagte 600 Gramm Amphetamin und 500 Ecstasy-Tabletten mit Wissen der
Angeklagten in die Wohnung brachte, dort streckte und portionierte und ge-
winnbringend weiterverkaufte. Die Angeklagte "übergab hin und wieder schon
verpackte Betäubungsmittel an Abnehmer und nahm das Geld entgegen".
Hieraus ergibt sich zwar eine unbekannte Anzahl von konkreten Beihilfe-
taten, nicht aber Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben mit der (nicht geringen)
Gesamtmenge, wovon das Landgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist. Der
neue Tatrichter wird gegebenenfalls die (Mindest-) Anzahl der Fälle und die
dabei umgesetzte Rauschgiftmenge festzustellen haben. Ein Besitzwille der
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Angeklagten hinsichtlich der Gesamtmenge ist auch in diesem Fall nicht fest-
gestellt.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl