Urteil des BGH vom 26.10.2009

BGH (brandstiftung, aufhebung, strafe, strafkammer, stpo, freiheitsstrafe, beschädigung, sachschaden, gebäude, zigarette)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 67/10
vom
30. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 2009 im
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverur-
teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verur-
teilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den
Vorwegvollzug von einem Jahr der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit
seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur
Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen versuchter beson-
ders schwerer Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe strafschärfend gewertet,
dass durch den Brand an dem Gebäude ein hoher Sachschaden entstanden ist.
Dies ist – wie die Revision zu Recht rügt – rechtsfehlerhaft, da die erkennende
Strafkammer sich gerade nicht hat davon überzeugen können, dass das Brand-
geschehen, das zu der erheblichen Beschädigung des Wohngebäudes geführt
hat, durch die vom Angeklagten auf das Sofa geworfene Zigarette verursacht
worden ist. Infolge dessen hat sie ihn auch nur wegen versuchter besonders
schwerer Brandstiftung verurteilt. Dem Angeklagten kann daher der entstande-
ne Brandschaden nicht als verschuldete Auswirkung seiner Tat im Sinne des §
46 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des ver-
suchten Brandstiftungsdelikts verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruchs
über die Gesamtstrafe und der Anordnung des Vorwegvollzugs. Der Senat hebt
auch den Maßregelausspruch auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu
geben, umfassend über die Rechtsfolgen neu zu befinden.
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Bei der Neubemessung der Strafe wird stärker in den Blick zu nehmen
sein, dass nach den getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten
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von einem Tatgeschehen auszugehen ist, das bereits in der Nähe zum untaug-
lichen Versuch anzusiedeln ist. Dies wird die Verhängung einer erheblich milde-
ren Strafe als geschehen nahe legen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke