Urteil des BGH vom 01.07.2002

BGH (verletzung, beschwerde, stpo, angabe, verweis, antrag, wiederaufnahme, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt(B) 12/01
vom
1. Juli 2002
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten (Wiederaufnahme)
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli
2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß
des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ja-
nuar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts,
ein durch Berufungsurteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte
vom 20. Juni 1990 abgeschlossenes Verfahren, in dem gegen den Rechtsan-
walt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Verweis und eine
Geldbuße verhängt worden war, wiederaufzunehmen, verworfen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist, wie vom
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 1 StPO, § 116 Satz 2 BRAO unstatthaft. Von den entsprechenden gefe-
stigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHSt 37, 356; vgl. ferner Feuerich/
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Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 78 m.w.N.) abzugehen, besteht auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlaß.
Wegen der vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit des
3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs erhobenen Einwände merkt der
Senat lediglich an, daß das Berufungsurteil im Ausgangsverfahren vom
2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte erlassen wor-
den ist. Bei der Angabe “3. Senat” im Rubrum des Berufungsurteils und in dem
gemäß § 145 BRAO ergangenen Senatsbeschluß vom 25. März 1991
- AnwSt(B) 26/90 - handelt es sich um ein nach Aktenlage offensichtliches Fas-
sungsversehen.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff