Urteil des BGH vom 25.01.2006

BGH (stpo, verurteilung, gesamtstrafe, schöffengericht, beschwerde, beurteilung, folge, gebrauch, schuldspruch, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 548/05
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 27. April 2005 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgli-
che gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Auslän-
dern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-
naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 unbegründet, so-
weit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Gesamtstrafenausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuhe-
ben (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Zä-
surwirkung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Düren vom 9. Mai
2001 verkannt hat.
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Das Landgericht hat bereits nicht bei den diesem Urteil vorausgehenden
Verurteilungen zu Geldstrafen die Tatzeiten und etwaige Erledigungen der Stra-
fen mitgeteilt, obwohl der Verurteilung vom 9. Mai 2001 eine Tatzeit vor den
Vorverurteilungen zu Grunde liegt. Eine abschließende Beurteilung der Ge-
samtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht möglich.
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Vor allem aber legen die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 52, mit
denen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen wurde, nahe, dass er nicht
bedacht hat, dass der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 deshalb keine Zäsur-
wirkung zukommt, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Tat vom
18. Januar 2001 vor der Verurteilung vom 9. Mai 2001 liegt. Falls die Geldstra-
fen alle erledigt sein sollten, käme demnach der Verurteilung vom 9. Mai 2001
Zäsurwirkung zu mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen der Verurteilungen
vom 20. Juni 2004 (Schöffengericht Düren), vom 1. März 2005 (Schöffengericht
Düren) und den Einzelstrafen aus dem hiesigen Verfahren eine Gesamtstrafe
zu bilden wäre.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die
rechtsfehlerhaft abgelehnte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden
Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefoch-
tenen Urteils ist gegenstandslos.
9
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl