Urteil des BGH vom 22.05.2003

BGH (stpo, berlin, untreue, verletzung, last, raum, staatsanwaltschaft, zustimmung, frist, begründung)

5 StR 135/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003
beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2002
gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom
23. Dezember 2002 wird für gegenstandslos erklärt.
2. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe we-
gen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht in
zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit fallen der
Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das
vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt hätte, wenn es die nunmehr entfallenen Einzelstrafen au-
ßer Betracht gelassen hätte.
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause