Urteil des BGH vom 12.07.2001

BGH (aussetzung, garten, ergebnis, opfer, zug, einlassung, vorsatz, stand, stgb, annahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 517/01
vom
22. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. März 2002 in der Sitzung am 22. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
3. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferle-
gung von Kosten abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmehr-
heit mit Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu
lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordes
in Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperver-
letzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und
beide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schweren
Raubs freigesprochen.
Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G.
auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf die
Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten
zusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am ei-
nem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seines
Geburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grillhütte
veranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterle-
genen, aber älteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beide
fühlten sich aufgrund verschiedener Probleme als "Verlierer" der Übersiedlung
ihrer Familien von Rußland nach Deutschland; sie befanden sich in gereizter
Stimmung.
Das spätere Tatopfer, der 30-jährige T., der sich bereits am Nachmittag
zusammen mit Freunden an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich ge-
gen Mitternacht in die Hütte, um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkt
eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. Er
wurde von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nähe
der Hütte auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; der
Angeklagte M. stellte den T. nochmals zur Rede und erklärte ihm, er habe bei
der Feier nichts zu suchen. T., der sich vor dem Angeklagten M. fürchtete, er-
hob sich kurze Zeit später, um nach Hause zu gehen; der Angeklagte M. be-
gleitete ihn ein Stück durch den Wald bis zu einer in der Nähe vorbeiführenden
Straße; hierbei bemerkte er, daß T. hilflos und ängstlich war. Auf dem Rückweg
zur Hütte traf er den Angeklagten G.; er forderte diesen auf, mit ihm zu T. zu-
rückzugehen. Er kündigte an, er werde T. schlagen, und fragte den G., ob die-
ser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereizten
Grundstimmung und um G. zu imponieren. Der Angeklagte G. war sofort ein-
verstanden; beide begaben sich wieder zu T. Der Angeklagte M. stellte sich
neben diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem völlig ahnungslosen T. mit ei-
ner Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß T. sofort
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zu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuch-
tig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmals
so stark in das Gesicht, daß seine Hand anschwoll; T. wurde hierdurch be-
wußtlos. Der Angeklagte G. stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagten
wußten, daß die Mißhandlungen lebensgefährlich waren.
Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewußtlosen T.
nun von der Straße weg zu einem nahegelegenen Gartengrundstück; dann
schleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des Gar-
tens ab. Sie wußten hierbei, daß aufgrund der vorangegangenen Mißhandlu n-
gen eine konkrete Gefahr für T. bestand, eine dauerhafte Hirnschädigung zu
erleiden, und daß es ausgeschlossen war, daß T. zur Nachtzeit in dem dunklen
Garten von Dritten gefunden werden würde; dies bezweckten sie.
Die Angeklagten begaben sich daraufhin zu der Grillhütte zurück und
feierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneut
zu T. zurück, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklärt werden konnte,
ob sie sich dies zueignen oder nur T. daran hindern wollten, unter Umständen
Hilfe herbeizurufen. Als sie bei T. ankamen, bemerkten sie, daß dieser soeben
zu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverständnis
des G. zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so daß er erneut bewußtlos wur-
de.
Nun beschlossen die Angeklagten, T. zu töten, um die Aufdeckung der
früheren Mißhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie T.
durch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter verlaufen-
den Bahnkörper trennte, und schleiften ihn über das Schotterbett bis auf die
Schienen, wobei T. massive Schürfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die An-
geklagten legten den bewußtlosen T. sodann so auf die Schienen, daß sein
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Hals auf einer Schiene, ein Fuß auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht ab-
warten wollte, bis ein Zug kam, fragte er G., ob dieser ein Messer habe, da er
T. in Stücke schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es komme
sowieso bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das bäuchlings auf den
Schienen liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das Genick;
hierbei wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein Drittel
verlängert; T. erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. Der
Angeklagte G., der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit weniger
Wucht, auf den Rücken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, daß er
sich an der Tat beteilige. Während er die Taschen des sterbenden T. durch-
suchte, stieß er mehrmals mit dem Fuß gegen das Opfer, um zu prüfen, ob T.
noch lebte.
Die Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog sein
blutverschmiertes Hemd aus; dann begaben sie sich zur Grillhütte zurück, wo
sie weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie von
dem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte.
Sie erklärten der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichen
Stürzen im Wald; anschließend aßen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhr
versuchte M. telefonisch, das Handy des T. zu verkaufen.
Das Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten den
Tatort verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurde
der Angeklagte G. von anderen Partygästen, die Verdacht geschöpft hatten,
befragt und schließlich der Polizei übergeben.
Das Landgericht hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeit
uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Konkrete Trinkmengen der Angeklagten
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konnte das Landgericht nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisie-
rung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten berücksichtigt.
2. Revision des Angeklagten M. :
a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landge-
richt hat zutreffend die erste Mißhandlung auf der Straße sowie die weiteren
Tritte gegen das Tatopfer nach Rückkehr in den Garten jeweils als gefährliche
Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 gewertet, das Verbringen
in den Garten als Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das Ver-
bringen auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als Mord zur
Verdeckung der vorausgegangenen anderen Straftaten.
Die Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des Konkur-
renzverhältnisses greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natürli-
chen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden Ge-
schehen steht die Zäsur entgegen, welche dadurch eintrat, daß die Angeklag-
ten die Mißhandlung des Opfers zunächst als beendet betrachteten und sich zu
der Hütte zurückbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgte
aufgrund eines völlig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers,
das die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Ge-
fährdung auf das Gartengrundstück verbracht hatten, war der Tatbestand der
Aussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nicht
an, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist;
dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Zu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen - mit der Folge eines
Zurücktretens sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Körperverletzung
hinter den Tatbestand des Mords - wurden die Taten entgegen der Ansicht der
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Revision auch nicht dadurch, daß die hilflose Lage bis zur Rückkehr der Ange-
klagten und bis zum Beginn der erneuten Mißhandlungen noch andauerte;
auch dem steht entgegen, daß diese Handlungen auf einem neuen Tatent-
schluß beruhten. Schließlich sind auch die zweite gefährliche Körperverletzung
sowie die nachfolgenden Tötungshandlungen nicht zur natürlichen Handlungs-
einheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fällen,
in welchen innerhalb eines zusammenhängenden Geschehens der zunächst
nur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Täters in einen Tötungs-
vorsatz "umschlägt", war auch hier das äußerliche Geschehen - wenn auch nur
kurz - unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurückgekehrt, um
diesem sein Mobiltelefon wegzunehmen; die Fußtritte durch den Angeklagten
M. erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei T.,
als die Angeklagten bemerkten, daß dieser gerade wieder zu sich kam (UA
S. 18). Erst danach gab der Umstand, daß T. schon so rasch wieder zum Be-
wußtsein gekommen war, "den beiden Angeklagten zu denken und ließ ihnen
keine Ruhe" (UA S. 18); erst jetzt entschlossen sie sich, den T. zu töten, um
eine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tat
beruhte überdies auf dem Entschluß mittäterschaftlicher Tatbegehung, wäh-
rend zuvor der Angeklagte G. nur als Gehilfe an der Körperverletzung
beteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht hier
- entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - zutref-
fend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt.
Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch
für das Verhältnis der ersten Körperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung;
auch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittäterschaftlichen Tatent-
schluß. Daß das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfalls
eine (weitere) Körperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt
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zutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen nicht
zur Tateinheit.
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die An-
nahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschränkter Steuerungsfähig-
keit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Genaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das Landgericht
nicht festzustellen. Dieser hatte gegenüber dem Sachverständigen erklärt, er
wisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er
- wie bei seiner richterlichen Vernehmung - an, er habe fünf bis sechs Flaschen
Bier und fünf bis sechs Becher mit Wodka sowie "etwas Sekt" ab 20.30 Uhr
getrunken. Weder der Mitangeklagte G. noch die Zeugen konnten verläßliche
Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen so-
wie der Mitangeklagte erklärten, der Angeklagte M. sei zwar alkoholisiert
gewesen, habe sich jedoch "normal" verhalten. Hiernach war der Angeklagte
durchweg voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt,
"als ob er fliege".
Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als ins-
gesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnung
durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. gestützt (UA S. 48). Diese Berech-
nung durch den Sachverständigen, der das Landgericht sich angeschlossen
hat, war jedoch unvollständig. Das Landgericht hätte zusätzlich zu der Errech-
nung einer höchstmöglichen BAK die gebotene Kontrollrechnung vornehmen
müssen.
Die Ausführungen des Tatrichters schließen jedoch aus, daß auf diesem
Fehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutref-
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fender Kontrollrechnung hätte sich eine mögliche Alkoholisierung des Ange-
klagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte jedoch
nicht eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun - mit den
höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration-Werten - zugunsten des Angeklag-
ten zu unterstellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend eine umfassende
Würdigung aller anderen Beweisanzeichen - eigene Einlassung des Ange-
klagten beim Sachverständigen sowie des Mitangeklagten, Aussagen der Zeu-
gen, Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatver-
halten - vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt,
daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaft
waren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischen
Gutachtens des zweiten Sachverständigen hat das Landgericht im Ergebnis
ohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwar
deutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zur
erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung
habe jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim Mitange-
klagten nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das Landgericht eingehend sowohl
mit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinem
Verhalten nach der Tat - sowohl während der Feier als auch kurz darauf in der
elterlichen Wohnung - und den vom Sachverständigen Prof. Dr. R. untersuch-
ten, später aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinanderge-
setzt. Diese tatrichterliche Würdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so daß die
Einwendungen der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen.
3. Revision des Angeklagten G. :
a) Die Verfahrensrüge ist unbegründet, soweit sie unter dem Gesichts-
punkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das Landgericht habe ein - nicht bean-
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tragtes - zweites Spurengutachten einholen müssen, um die Frage zu klären,
ob eine auf dem Rücken des Tatopfers gefundene Trittspur von dem Turn-
schuh des Angeklagten G. stamme. Die Jugendkammer ist zur ihrer Überzeu-
gung, der Angeklagte G. habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seiner
Einlassung gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R. und der Einlassung
des Mitangeklagten M. gelangt (UA S. 35, 37); dieses Beweisergebnis hat sie
durch die Ausführungen des Sachverständigen F. zur Spurenverursachung
bestätigt gesehen. Mit dem Umstand, daß dessen in der Hauptverhandlung
erstattetes Gutachten vom Ergebnis seines - nicht verlesenen - vorbereitenden
schriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt
(UA S. 37); dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weite-
ren Sachverständigengutachtens drängte sich daher nicht auf. Auch unter dem
Gesichtspunkt des § 261 StPO zeigt die Rüge Rechtsfehler nicht auf. Soweit
die Revision meint, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Sach-
verständigen Prof. Dr. R., er habe "auch ein bißchen getreten" (UA S. 37),
hätte im Hinblick auf mögliche Sprachschwierigkeiten anders gewürdigt werden
müssen, setzt sie nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen
des Landgerichts.
Im übrigen könnte der Schuldspruch auf der von der Revision gerügten
Verletzung der Aufklärungspflicht nicht beruhen. Der Tötungsvorsatz des An-
geklagten G. ergab sich ohne weiteres schon daraus, daß er im vom gemein-
samen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das Ta-
topfer aus dem Gartengrundstück auf den Bahndamm schleppte und dort so
auf die Schienen legte, daß es von dem nächsten - von beiden Angeklagten
erwarteten - Zug getötet würde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatz
noch durch einen Tritt gegen das bewußtlose Opfer "dokumentierte" (UA
S. 62), kam es daher nicht an. Daß der Tod des Opfers nicht durch einen Zug
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verursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehenden
schweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung des
Kausalverlaufs dar.
b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine den
Angeklagten G. beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Beurteilung der Kon-
kurrenzfrage gilt das oben zur Revision des Angeklagten M. Ausgeführte.
Jähnke Detter Rothfuß
Fischer Elf